Betriebskostenabrechnung: Mieter rügt Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
Rügt ein Mieter hinsichtlich einer Betriebskostenabrechnung einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, muss er bezüglich der vom Vermieter abgerechneten Leistungen vergleichbare Angebote vorlegen. Dies stellte das Landgericht Paderborn im Dezember 2017 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung. Gegen die vom Vermieter vorgelegte Betriebskostenabrechnung wandte der Mieter ein, dass diese gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt. Die Kostenposition „Objektreinigung, Gartenpflege und Winterdienst“ war nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäß abgerechnet. Diesbezüglich hatte die vom Vermieter beauftragte Fachfirma folgende Leistungen in Rechnung gestellt: Fegen mit einem Radialbesen, Entfernung des Unkrauts (Laubsauger), Entfernung von Laub (Laubbläser), Entfernung von Unkraut (per Hand), Entfernung von Unkraut zwischen den Fugen (Gasbrenner), wöchentliche Reinigung der Treppe zum Keller, Kosten für Mulchen, etc. Der Mieter legte zur Glaubhaftmachung seiner Einwände ein Vergleichsangebot einer anderen Firma vor. In dem Angebot waren die Leistungen und Kosten der Objektreinigung und der Gartenpflege allerdings sehr allgemein gefasst.
Das LG Paderborn entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters und verurteilte den Mieter die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung auszugleichen. Ob tatsächlich ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorlag, entschied das Gericht nicht, da der hierfür beweispflichtige Mieter dies nicht in ausreichender Form nachgewiesen hatte
Angebote müssen nach Art und Umfang vergleichbar sein
Es war Aufgabe des Mieters nachzuweisen, dass die vom Vermieter in Auftrag gegebenen Gartenarbeiten günstiger erbracht werden konnten (BGH, Urteil v. 06.07.11, Az. VIII ZR 340/10; Urteil v. 17.12.14, Az. XII ZR 170/13). Das von dem Mieter vorgelegte Vergleichsangebot war jedoch kein ausreichender Nachweis, da es zu allgemein gehalten war und sich nicht mit den Auftragsarbeiten des Vermieters deckte. Für die Vergleichbarkeit der Angebote von Vermieter und Mieter wäre erforderlich gewesen, dass sich die Leistungen der Angebote bezüglich Art und Umfang decken (LG Paderborn, Urteil v. 13.12.17, Az. 1 S 10/17).
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