Es müssen wirklich alle Ausgaben in die Jahresabrechnung!
Haben Sie bei der Prüfung Ihrer Jahresabrechnungen schon Ungereimtheiten festgestellt? Vielleicht enthielt sie Ausgaben, die gar nicht hätten gemacht werden dürfen oder vielleicht waren Ausgaben nicht durch entsprechende Rechnungen oder Kontoauszüge belegbar. Lassen Sie sich hierdurch nicht verunsichern, denn in die Jahresabrechnung sind sämtliche im Wirtschaftsjahr getätigte Ausgaben einzustellen, und zwar unabhängig davon, ob sie nachvollziehbar oder durch Kontoauszüge belegt sind (LG Berlin, Urteil v. 29.06.18, Az. 55 S 96/17 WEG)
Eigentümer bemängelte verschiedene Punkte der Jahresabrechnung!
Im entschiedenen Fall ging es um die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2013. Ein Eigentümer hielt die Abrechnung nicht ordnungsgemäß und ging daher mit der Anfechtungsklage gegen die Genehmigung der Abrechnung vor. Unter anderem bemängelte er, dass die Abrechnung für nicht prüffähig sei, da sämtliche Überweisungslisten fehlten. Eine Prüfung, ob die vom Konto abgebuchten Beträge tatsächlich ordnungsgemäß für Zwecke der Gemeinschaft verwendet worden waren, war wegen des Fehlens geeigneter Kontounterlagen nicht möglich.
Eigentümer bemängelte verschiedene Punkte der Jahresabrechnung!
Das Gericht entschied: Die Jahresabrechnung war ordnungsgemäß. Eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung verlangt eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenabrechnung, sowie Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist. Nur wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben vollständig in die Abrechnung aufgenommen werden, stimmt deren Differenz mit der Differenz der Anfangs- und Endbestände der Bankkonten überein. Liegt eine solche Übereinstimmung vor, indiziert dies die rechnerische Richtigkeit der Gesamtabrechnung.
Nach diesen Grundsätzen ist die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung nicht zu beanstanden. Die bemängelte fehlende Prüffähigkeit der Abrechnung und das Fehlen von Überweisungsbelegen ändert daran nichts. In eine Jahresabrechnung sind sämtliche im Wirtschaftsjahr getätigte Ausgaben einzustellen und zwar unabhängig davon, ob sie nachvollziehbar oder durch Kontoauszüge belegt sind. Auch zu Unrecht erfolgte Ausgaben sind zwingend in die Abrechnung aufzunehmen. Das gilt auch für solche Ausgaben, bei denen wegen fehlender Kontounterlagen oder Belege eine Prüfung, ob sie sachlich zu Recht erfolgt sind, nicht möglich ist. Maßgeblich ist allein, dass Gelder von den gemeinschaftlichen Konten abgeflossen sind. Nur so ist nämlich sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer die Vermögenslage der Eigentümergemeinschaft erfassen und die Jahresabrechnung auf ihre Plausibilität hin prüfen können.
Fazit: Für die Ordnungsgemäßheit Ihrer Jahresabrechnung ist nicht entscheidend, ob die Gelder auch tatsächlich ordnungsgemäß ausgegeben wurde, also für den Zweck, für den sie verwendet wurden auch tatsächlich verwendet werden durften. Ihre Jahresabrechnung ist hinsichtlich der getätigten Ausgaben nur dann ordnungsgemäß, wenn alle Gelder, die im Abrechnungsjahr entnommen wurden, auch in der Abrechnung als Ausgaben ausgewiesen sind. Beachten Sie das unbedingt bei der Prüfung Ihrer Abrechnung.
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