Verlängerung der Räumungsfrist nur bei nachweislichem Bemühen um neue Mietwohnung
Dass eine gerichtliche Verlängerung der Räumungsfrist zu Gunsten eines zum Auszug verpflichteten Mieters nur bei nachweislichem Bemühen um eine neue Mietwohnung zulässig ist, stellte das Landgericht Darmstadt im April 2017 klar. Bewerbungen auf lediglich wenige Wohnungsanzeigen eines einzigen Online-Portals für Immobilien sind nicht ausreichend.
Einem Ehepaar mit drei Kindern war vom Vermieter fristlos wegen erheblichen Mietrückstands gekündigt worden. Da das Ehepaar die Mietwohnung nicht freiwillig räumte, hatte der Vermieter eine Räumungsklage eingereicht und diese auch zu seinen Gunsten gewonnen. Wegen der minderjährigen Kinder war den Mietern eine Räumungsfrist bis 30.04.2017 gem. § 721 Abs. 1 ZPO eingeräumt worden. Die Mieter beantragten dann noch eine Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 30.04.2018. Sie behaupteten, dass sie sich intensiv um eine neue Mietwohnung bemüht hätten.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Darmstadt wies den Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist zurück. Eine Verlängerung war nach Ansicht des Gerichts nicht gerechtfertigt, da die Mieter mehr als acht Monate Zeit für ihren Auszug hatten. Zudem hatten die Mieter nicht glaubhaft gemacht, sich ausreichend um eine neue Mietwohnung bemüht zu haben. Sie hatten sich lediglich auf vier Wohnungsanzeigen eines einzigen Online-Portals für Immobilien beworben. Das war nach Ansicht des LG Darmstadt keinesfalls ausreichend.
Die Mieter hätten darlegen müssen, auf welche Wohnungen sie sich wann genau, in welcher Form – also mündlich oder schriftlich – beworben hatten und warum kein Mietvertrag zustande kam. Auch durften die Mieter nicht lediglich auf Vorsprachen beim städtischen Wohnungsamt verweisen. Die zur Räumung verurteilten Mieter waren somit verpflichtet, intensiv nach einer Wohnung zu suchen, und dies auch zum Nachweis zu dokumentieren. Der Verlängerung der Räumungsfrist standen deshalb überwiegende Interessen des Vermieters entgegen, welche eine Verlängerung der Frist ausschlossen (LG Darmstadt, Beschluss v. 28.04.17, Az. 6 S 65/17).
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