Blockheizkraftwerk macht Ihre Gemeinschaft zum Unternehmer
Haben Sie und Ihre Gemeinschaft angesichts der ständig steigenden Strompreise auch schon mal über eine alternative Energieversorgung nachgedacht? Wenn ja, sind Sie bestimmt auch schon auf die Stromerzeugung durch ein Blockheizkraftwerk gestoßen. Ein Blockheizkraftwerk ist eine modular aufgebaute Anlage zur Gewinnung elektrischer Energie und Wärme. Die Wärme können Sie für sich und Ihre Gemeinschaft vor Ort verbrauchen. Sie können aber auch Nutzwärme in ein Nahwärmenetz einspeisen. Wenn Sie über eine solche Anlage nachdenken, sollten Sie Folgendes in Ihre Überlegungen einbeziehen: Entschieden Sie sich dafür auch Strom an einen außenstehenden Abnehmer zu liefern, wird Ihre Gemeinschaft gewerblich tätig. Dementsprechend muss sie die Einkünfte versteuern (BFH, Urteil v. 20.09.18, Az. IV R 6/16).
Blockheizkraftwerk – Gemeinschaft veräußerte Strom
Im entschiedenen Fall ging es um eine aus 11 Reihenhäusern bestehende Wohnungseigentumsanlage, die über ein Blockheizkraftwerk zur Deckung des eigenen Wärmebedarfs verfügte. Der erzeugte Strom wurde, soweit er nicht von den Wohnungseigentümern verbraucht wurde, gegen Erhalt einer Vergütung in das Netz eines Energieversorgers eingespeist. Das Finanzamt war der Meinung, die Gemeinschaft unterhalte mit der Stromeinspeisung einen Gewerbebetrieb, und erließ gegenüber der Gemeinschaft einen Bescheid, mit dem gewerbliche Einkünfte festgestellt und diese wurden den Eigentümern der elf Einheiten anteilig zugewiesen wurden.
Die Eigentümer setzten sich mit Ihrer Klage gegen den Bescheid zur Wehr. Sie meinten, der Bescheid sei unter anderem deshalb rechtswidrig, weil nicht die Gemeinschaft als solche sondern allenfalls eine zusätzlich von den Eigentümern gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hätte gewerblich tätig sein können.
Gemeinschaft selbst ist steuerlich Unternehmer
Falsch entschied der BFH. Der Ansatz des Finanzamts, gegenüber der Gemeinschaft selbst Einkünfte aus dem Betrieb des Blockheizkraftwerks festzustellen, ist zutreffend. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann infolge ihrer zivilrechtlichen Verselbstständigung ähnlich einer Personengesellschaft steuerrechtlich als Unternehmen anzusehen sein, soweit sie innerhalb ihres Verbandszwecks tätig wird. Die Lieferung von Strom hält sich zumindest dann innerhalb dieses Zwecks, wenn der Strom von einem eigenen Blockheizkraftwerk erzeugt wird, das hauptsächlich der Erzeugung von Wärme für das Wohnungseigentum dient. Daher sind die gewerblichen Einkünfte aus der Stromlieferung in einem eigenständigen Verfahren gegenüber der Gemeinschaft selbst, nicht aber gegenüber einer daneben bestehenden GbR gesondert festzustellen.
Fazit: Die Rechtsfähigkeit Ihrer Eigentümergemeinschaft besteht nicht nur im zivilrechtlichen Sinn, sondern setzt sich auch im Steuerrecht fort. Daher kann und muss ihre Gemeinschaft eine eigene Steuererklärung abgeben, wenn sie mit Hilfe eines Blockheizkraftwerks Einkünfte erzielt. Die Abgabe der Steuererklärung kann theoretisch durch ihren Verwalter erfolgen. Allerdings gehört sie nicht zu den Aufgaben, die Ihr Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu erledigen hat. Erklärt er sich dennoch bereit, die Steuererklärung für die Gemeinschaft abzugeben, müssen Sie ihm das zusätzlich vergüten. Ansonsten können Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft die Mandatierung eines geeigneten Steuerfachmanns beschließen.
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