Wohnung ist nicht nutzbar – Hausgeld müssen Sie trotzdem zahlen!
Ist das auch schon in Ihrer Eigentümergemeinschaft passiert? Aufgrund eines Schadens am Gemeinschaftseigentum wird auch Ihre vermietete Eigentumswohnung beschädigt. Die Folge: Ihr Mieter mindert die Miete oder zieht sogar aus und die Wohnung steht leer. In so einer Situation sehen es viele Wohnungseigentümer nicht ein, das monatliche Hausgeld weiter in voller Höhe zahlen zu müssen. Doch auch wenn es Ihnen auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar erscheint. Sie sind zur Zahlung des monatlichen Hausgeldes auch dann verpflichtet, wenn Ihre Wohnung nicht oder nicht vollumfänglich nutzbar ist (LG Berlin, Urteil v. 15.06.18, Az. 55 S 81/17).
Wohnungseigentümer behielt sein Hausgeld ein
Im entschiedenen Fall ging es um eine Wohnungseigentümerin, der 3 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus gehörten. Im Jahr 2016 waren 2 ihrer Wohnungen nicht bewohnbar. Daher stellte die Eigentümerin die Zahlung des monatlichen Hausgeldes für diese Wohnungen in diesem Jahr ein. Sie hielt sich dazu berechtigt, da sie die Wohnungen im Jahr 2016 weder selbst bewohnen noch vermieten konnte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft war anderer Ansicht und erhob Klage auf Zahlung der offenen Hausgelder.
Wohnungseigentümer trägt Risiko der Unbewohnbarkeit
Das Gericht gab der Eigentümergemeinschaft Recht. Die Wohnungseigentümerin war zum Einbehalt des Hausgeldes nicht berechtigt. Im Gegensatz zu einem Mieter steht einem Wohnungseigentümer nämlich kein Minderungsrecht zu, wenn der Gebrauch der Wohnung eingeschränkt oder sogar völlig aufgehoben ist. Das Risiko, dass seine Wohnung nicht benutzbar ist, liegt allein beim Wohnungseigentümer. Daher durfte die Wohnungseigentümerin das Wohngeld nicht einfach einbehalten. Sie wurde zur Zahlung des Hausgeldes für das Jahr 2016 an die Gemeinschaft verurteilt.
Fazit: Auch wenn Sie Ihre Wohnung nicht nutzen können, dürfen Sie Ihr Hausgeld nicht einfach einbehalten. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn Sie offene Forderungen gegenüber Ihrer Gemeinschaft haben. Auch diese können Sie grundsätzlich nicht einfach mit dem Hausgeld “verrechnen”. Anderenfalls wäre nämlich das reibungslose Funktionieren Ihrer Gemeinschaft gefährdet. Dann diese ist ja darauf angewiesen, dass sie jederzeit über eine ausreichende Liquidität zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten verfügt.
Neueste Kommentare