„Mieterkonto“: Zahlungen und Gutschriften müssen differenziert aufgeführt werden
Als Vermieter dürfen Sie nicht bei einer Zahlungsklage gegen einen Mieter einfach alle Kostenpositionen in einem der Klage anliegenden „Mieterkonto“ darstellen. Sie müssen bei Zahlungen und Gutschriften differenzieren, damit Ihre Zahlungsklage ausreichend bestimmt ist. Dies entschied das Landgericht Kempten im Februar 2017.
Ein Vermieter hatte gegen seinen Mieter eine Klage wegen rückständiger Forderungen eingereicht. Er klagte entsprechend offene Forderungen aus einem von ihm buchhalterisch geführten „Mieterkonto“ ein, welches der Klage als Anlage beigefügt wurde.
Die Entscheidung vor Gericht ohne Erfolg
Die Klage war unzulässig, weil die eingeklagten Forderungen nicht hinreichend bestimmt waren. In das „Mieterkonto“ hatte der Vermieter nämlich Mietzinsforderungen, Nachzahlungsforderungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen, Mahnkosten und Rechtsanwaltsgebühren eingestellt. Zudem waren in dem Dokument auch Guthaben des Mieters aufgeführt. Da ausstehende Forderungen und Zahlungen/Gutschriften nicht ausreichend differenziert dargestellt wurden, war die Klage nach Ansicht des Gerichts zu unbestimmt.
Der Vermieter hatte zudem lediglich das von ihm geführte „Mieterkonto“ als Anlage zur Klageschrift eingereicht. Es war deshalb nicht erkennbar, welche der aufgeführten Forderungen in welcher Höhe Gegenstand des Verfahrens waren. In der Kontoaufstellung wurden außerdem fehlende Vorauszahlungen nicht dargestellt. Damit war nicht klar, welche Ansprüche überhaupt Gegenstand der Klage waren. Als Vermieter sollten Sie also beachten, dass eine Zahlungsklage gegen Ihren Mieter, die aus mehreren Forderungen besteht, genau aufgeschlüsselt werden muss. Ein Verweis auf Anlagen ist nicht ausreichend (LG Kempten, Urteil v. 22.02.17, Az. 53 S 1283/16).
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