Altforderungen sind schädlich für eine Betriebskostenabrechnung, eine unwirtschaftliche Heizungsanlage nicht
Altforderungen aus Vorjahren dürfen nicht in einer aktuellen Betriebskostenabrechnung aufgeführt werden; die Abrechnung wird dadurch rechtswidrig und unwirksam. Dagegen ist es unschädlich, wenn eine Betriebskostenabrechnung durch eine unwirtschaftliche Heizungsanlage verursachte erhöhte Heizkosten enthält. So entschied das Amtsgericht Offenbach Ende Januar 2019.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung. Der Mieter hielt die Betriebskostenabrechnung für unwirksam, weil der Vermieter Altforderungen aus den Vorjahren in die aktuelle Betriebskostenabrechnung eingestellt hatte. Zudem warf der Mieter dem Vermieter vor, dass die Heizungsanlage völlig überdimensioniert und auch nicht wirtschaftlich sei. Hierdurch würden völlig überhöhte Heizkosten erzeugt. Der Vermieter klagte dennoch eine Nachforderung i.H.v. 769,65 € ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Offenbach entschied den Rechtsstreit nur teilweise zu Gunsten des Vermieters. Soweit der Vermieter in die Betriebskostenabrechnung Rückstände aus Vorjahren eingestellt hatte, war die Abrechnung materiell unrichtig. Denn in eine Betriebskostenabrechnung dürfen nur Betriebskosten des betroffenen Wirtschaftsjahres eingestellt werden; nicht Forderungen aus Vorjahren. In eine Betriebskostenabrechnung dürfen also nur die Forderungen eingestellt werden, die aus dem Abrechnungszeitraum stammen. Allerdings war im entschiedenen Rechtsstreit die Betriebskostenabrechnung nicht wegen der überhöhten Heizkosten unwirksam. Denn die Unwirtschaftlichkeit einer Heizungsanlage verstößt allenfalls gegen das von Ihnen als Vermieter zu beachtende Wirtschaftlichkeitsgebot. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot sollen Vermieter überhöhte Kosten zu Lasten ihrer Mieter vermeiden. Ein Vermieter schuldet aber grundsätzlich nur den baulichen Zustand, der bei Errichtung des Gebäudes einzuhalten war (AG Offenbach, Urteil v. 30.01.19, Az. 300 C 128/18).
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