Grunderwerbsteuer: Was bei einer nachträglichen Kaufpreisminderung gilt
Wird eine Immobilie verkauft, so bleibt es nicht immer beim ursprünglich vereinbarten Kaufpreis. Manchmal wird dieser Preis nachträglich noch gemindert, etwa wenn sich im Nachhinein Mängel am betreffenden Objekt zeigen. Die Frage lautet nun: Kann dann die Grunderwerbsteuer im Nachhinein gemindert werden? Oder muss sie in voller Höhe entsprechend dem ursprünglichen Kaufpreis entrichtet werden. Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des Finanzgerichts München (11.4.2018, Az. 4 K 103/18).
Maßgeblich ist die Festsetzungsfrist
Im entschiedenen Fall hatten sich der Käufer und der Verkäufer einer Immobilie in einem Vergleich erst zwei Jahre nach dem Kauf auf eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises geeinigt. Der Käufer beantragte daraufhin beim Finanzamt eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer – sprich eine Erstattung. Das aber lehnte ab. Denn die Festsetzungsfrist des betreffenden Steuerbescheids war bereits abgelaufen. Die Einigung auf einen neuen Kaufpreis sei kein „nachträglich eingetretenes rückwirkendes Ereignis“, das eine Änderung noch ermöglicht hätte. Das sah das angerufene Finanzgericht genauso.
Letztlich muss der Bundesgerichtshof entscheiden
In vergleichbaren Fällen besteht aber noch Hoffnung. Denn der Fall ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. II R 15/18), und das höchste deutsche Steuergericht könnte in dieser Sache ganz anders entscheiden.
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