Tausch von Abstellräumen verlangt keine Neunummerierung

Haben Sie auch schonmal über die Verteilung Abstellräume in Ihrer Eigentümergemeinschaft nachgedacht? Besonders wenn Sie in einem älteren Mehrfamilienhaus wohnen, werden Sie bei einer Überprüfung wahrscheinlich feststellen, dass einige Wohnungseigentümer Abstellräume nutzen, die gar nicht zu ihren Wohnungen gehören. Oft sind die Eigentümer dennoch nicht dazu bereit den “richtigen” Abstellraum herauszugeben. Schließlich ist dieser ja mit den verschiedensten Dingen gefüllt und außerdem hat man sich an diesen Raum gewöhnt. Damit dann dennoch alles seine Richtigkeit hat, können Sie den Tausch der Abstellräume offiziell machen, und diesen in das Grundbuch eintragen lassen. Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG München ist für die grundbuchliche Eintragung eines solchen Tauschs eine Neunummerierung nicht erforderlich. Das gilt zumindest dann, wenn trotz unterschiedlicher Nummerierung die eindeutige Zuordnung der Räume zum jeweiligen Sondereigentum nicht gefährdet ist (OLG München, Beschluss v. 24.09.18, Az. 34 Wx 194/18).
Grundbuchamt verlangte neue Nummerierung
Im entschiedenen Fall ging es um eine aus 6 Einheiten bestehende Wohnanlage. Zu der Wohnung Nummer 1 gehört der im Nebengebäude befindliche Abstellraum Nummer 1, zur Wohnung Nummer 4 gehört entsprechend der Abstellraum Nummer 4. Die beiden Abstellräume waren im Aufteilungsplan unterschiedlich farblich markiert. Die Eigentümer wollten die Abstellräume austauschen, indem sie diese aus der bisherigen Bindung lösen und dem anderen Sondereigentum als Bestandteil zuschreiben, so dass künftig der Abstellraum Nr. 1 zum Sondereigentum Nr. 4 und der Abstellraum Nr. 4 zum Sondereigentum Nr. 1 gehört. Der Tausch wurde notariell beurkundet.
Das Grundbuchamt verweigerte jedoch die Eintragung der neuen Zuordnung der Abstellräume. Es verlangte die vertauschten Abstellräume so umzunummerieren, dass sie künftig dieselbe Nummer wie das übrige Sondereigentum trägt. Hiergegen wenden sich die Eigentümer mit ihrer Beschwerde.
Kerngehalt der Änderung muss aus dem Grundbuch erkennbar sein
Zu Recht entschied das OLG München. Die Herauslösung einzelner Sondereigentumsräume aus einem Wohnungseigentum unter gleichzeitiger Zuordnung zu einem anderen Wohnungseigentum derselben Gemeinschaft ist als Inhaltsänderung des Sondereigentums zulässig. Eine solche Inhaltsänderung erfordert eine Einigung der tauschenden Wohnungseigentümer (Auflassung) sowie die Eintragung der Inhaltsänderung im Bestandsverzeichnis der betroffenen Grundbücher.
Eine Umbenennung der getauschten Sondereigentumsräume ist dagegen nicht erforderlich. Allerdings verlangt das sachenrechtliche Bestimmtheitserfordernis, dass der Inhalt des Sondereigentums aus dem Eintragungsvermerk klar und eindeutig hervorgeht und eine Verwirrung hinsichtlich der Zuordnung der Räumlichkeit ausgeschlossen ist.
Fazit: Möchten Sie zu Ihrem Sondereigentum gehörende Räumlichkeiten mit denen eines anderen Eigentümers tauschen, ist dazu eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Prüfen Sie, ob die Räumlichkeiten bei der Beibehaltung der bisherigen Bezeichnung klar und eindeutig zu erkennen und zuzuordnen sind. Dann kann das Grundbuchamt nicht verlangen, dass die von den jeweiligen Wohnungen getrennten und im Austausch neu zugeordneten Nebenräume so umbenannt und in einem beizufügenden Plan entsprechend neu bezeichnet werden müssen.
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