Rechnungslegung geht über Vorlage der Jahresabrechnung hinaus!
Wussten Sie eigentlich, dass Ihre Gemeinschaft jederzeit per Mehrheitsbeschluss Rechnungslegung von Ihrem Verwalter verlangen kann? Daran sollten Sie unbedingt denken, wenn das Amt Ihres Verwalter endet, denn die Rechnungslegung ist eine Vermögensübersicht zum Stichtag des Verwalterwechsels, auf welcher Ihr neuer Verwalter aufbauen kann. Allerdings sind viele Verwalter bei der Rechnungslegung zum Ende ihrer Amtszeit recht nachlässig. Lassen Sie sich dennoch nicht mit unzureichenden Angabe abspeisen. Vor allem kann Ihr Verwalter Ihren Anspruch auf Rechnungslegung nicht alleine mit der Jahresabrechnung erfüllen. Ihr Anspruch auf Rechnungslegung geht nämlich weit darüber hinaus (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 01.11.18, Az. 2-13 S 114/17).
Verwalter legte nur Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan vor
Nach Beendigung seines Verwalteramtes legte der nun ehemalige Verwalter seiner Eigentümergemeinschaft lediglich die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan vor. Hiermit waren die Eigentümer nicht einverstanden und verlangten von dem ehemaligen Verwalter ordnungsgemäße Rechnungslegung. Da dieser der Aufforderung nicht nachkam, fassten die Eigentümer einen Beschluss über die Rechnungslegung und erhoben schließlich Klage.
Rechnungslegung muss Kontrolle der Verwaltertätigkeit ermöglichen
Das Gericht entschied zur Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Der Verwalter hatte durch die Vorlage von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan seiner Pflicht zur Rechnungslegung nicht genügt. Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen (§ 28 Abs. 4 WEG). Der Umfang der Rechnungslegungspflicht bestimmt sich nach § 259 BGB, wobei die wirtschaftliche Situation der Eigentümergemeinschaft in einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darzulegen ist. In dieser Rechnung hat der Verwalter die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungslegungszeitraums unter Beifügung der für jede Buchung erforderlichen schriftlichen Belege aufzuführen und aufzugliedern. Außerdem muss die Rechnung eine Aufstellung der bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten enthalten und die Kontostände angeben. Diese Angaben sind erforderlich, um ein Eigentümern die Kontrolle der Verwaltertätigkeit zu ermöglichen.
Mit den Jahresabrechnungen und dem Wirtschaftsplan kann der Verwalter den Anspruch auf Rechnungslegung nicht erfüllen. Die Rechnungslegung geht in ihrem Umfang über die Pflicht des Verwalters zur Abrechnung qualitativ und quantitativ hinaus Sie soll insbesondere die Kontrolle der Verwaltung und daher auch eine Prüfung der Abrechnungen ermöglichen. Die jährlichen Abrechnungen können den mit der Rechnungslegung verfolgten Zweck nicht ersetzen. Der Verwalter wurde daher zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung verurteilt.
Fazit: Ihr Anspruch auf Rechnungslegung ist ein wichtiges Instrument, um die Arbeit Ihres Verwalters zu kontrollieren. Bestehen Sie daher von Zeit zu Zeit und vor allem bei Beendigung des Verwalteramts darauf. Legt Ihr Verwalter Ihnen dann nur die letzte Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan vor, können Sie ihn unter Verweis auf dieses Urteil darauf aufmerksam machen, dass das nicht genügt.
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