Einbau eines Fahrstuhls rechtfertigt nicht unbedingt eine Mieterhöhung
Nach Installation eines Fahrstuhls kann ein Vermieter dann von Mietern keine Mieterhöhung wegen Modernisierung verlangen, wenn die Mieter keinen direkten Zugang zum Aufzug haben. Das ist dann der Fall, wenn der Fahrstuhl im Stockwerk eines Mieters nicht hält und der Mieter deshalb letztlich über Treppen zu seiner Mietwohnung gelangt. Dies stellte das Landgericht Berlin im Mai 2017 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Der Vermieter hatte in seinem Mietshaus einen Fahrstuhl installieren lassen. Doch der Mieter, der in einem Obergeschoss wohnte hatte nichts davon, da der Aufzug nicht in seiner Etage hielt. Der Fahrstuhl hielt nur ein Stockwerk tiefer. Die letzte Treppe musste der Mieter zu Fuß zu seiner Mietwohnung hochsteigen. Auch die Kellerräume waren nicht mit dem Aufzug zu erreichen. Deshalb weigerte sich der Mieter eine höhere Miete wegen einer vom Vermieter behaupteten Modernisierung zu zahlen. Der Vermieter reichte Klage ein.
Klage vor Gericht ohne Erfolg
Die auf eine angebliche Modernisierung gestützte Mieterhöhung war rechtswidrig. Denn durch die Installation des Fahrstuhls wurde die Nutzung der Mietwohnung für den Mieter nicht nachhaltig verbessert. Die Installation eines Fahrstuhls ist nur dann vorteilhaft für einen Mieter, wenn dessen Mietwohnung besser erreichbar ist. Das war aber eben im entschiedenen Rechtsstreit nicht der Fall, weil der Mieter weiterhin Treppen nutzen musste. Auch wenn der Mieter nun weniger Treppen steigen musste, war der Nachteil zu Lasten des Mieters nicht gänzlich ausgeräumt. Für den Transport schwerer Lasten in die Mietwohnung war keine Erleichterung eingetreten. Das galt auch für die Nutzung des Kellers, da der Fahrstuhl nicht bis in den Keller fuhr. Insgesamt stellte die Einsparung einiger aber nicht aller Treppen keinen so großen Nutzungsvorteil für den Mieter dar, das eine Mieterhöhung gerechtfertigt war (LG Berlin, Beschluss v. 16.05.17, Az. 67 S 81/17).
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