Gewerberaummiete: Kleinreparaturenklausel ohne Wertobergrenze ist zulässig
Das Landgericht Darmstadt erklärte im Juli 2017 eine Kleinreparaturenklausel ohne Wertobergrenze in einem gewerblichen Mietvertrag für zulässig. Als Vermieter von Gewerberäumen dürfen Sie somit Ihren Mieter unbegrenzt im Gewerberaummietvertrag zu Kleinreparaturen verpflichten.
Ein Vermieter von Gewerberäumen und sein Mieter stritten sich über die Wirksamkeit einer Kleinreparaturenklausel im Mietvertrag. In der Klausel wurde der Mieter zur Durchführung von Kleinreparaturen an der Heizungsanlage verpflichtet. Jedoch sollte er in einem Jahr hierfür nicht mehr als eine Netto-Monatsmiete i.H.v. 1.500 € aufwenden. Der Vermieter hingegen war grundsätzlich darüber hinaus verpflichtet, die innere und äußere Bausubstanz des Gebäudes sowie die Heizungsanlage instand zu halten. Der Vermieter klagte gegen den Mieter von ihm verauslagte 721,44 € für kleinere Reparaturen an der Heizung ein, weil der Mieter den Ausgleich verweigert hatte. Der Mieter war der Ansicht, dass die Kleinreparaturklausel rechtswidrig und unwirksam war.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Darmstadt verurteilte den Mieter zur Zahlung, weil nach Ansicht des Gerichts die vereinbarte Kleinreparaturenklausel rechtmäßig und wirksam war. Für Kleinreparaturen des Mieters hätte nach Ansicht des Gerichts überhaupt keine Wertobergrenze festgelegt werden müssen. Denn eine Wertobergrenze ist nur bei Wohnraummietverhältnissen erforderlich. Bei Gewerberaummietverhältnissen gelten die Maßstäbe des sozialen Mieterschutzes nicht und damit ist auch keine Wertobergrenze zwingend festzusetzen. Deshalb war im entschiedenen Rechtsstreit die festgelegte Obergrenze in Höhe einer Netto-Monatsmiete für eine jährliche Belastung des Mieters bei Kleinreparaturen auf jeden Fall zulässig und angemessen (LG Darmstadt, Urteil v. 27.07.17, Az. 6 S 373/16).
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