Mietminderung: Mieter darf Mängelbeseitigung nicht erschweren
Dass für einen Mieter das Recht zur Mietminderung ausgeschlossen ist, wenn er die Beseitigung eines Mangels nicht unterstützt oder sogar verhindert, stellte das Amtsgericht Charlottenburg im Dezember 2018 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer vom Mieter vorgenommenen Mietminderung. Der Mieter hatte den Vermieter auf Rückzahlung von Miete wegen einer ausgefallenen Gastherme verklagt. Gegen den Anspruch des Mieters wandte der Vermieter jedoch ein, dass der Mieter bis zur Behebung des Mangels durch den Vermieter zunächst eine provisorische Beseitigung des Mangels durchführen sollte. In jedem Zimmer der Mietwohnung sollte ein Radiator aufgestellt werden. Die Stromkosten hierfür wollte der Vermieter übernehmen. Zudem sollte der Mieter einen Wasserboiler mit einem Volumen von 80 Ltr. installieren. Der Mieter kam der Aufforderung des Vermieters jedoch nicht nach. Da die Gastherme kurzfristig nicht repariert werden konnte, minderte der Mieter die Miete. Später verlangte der Mieter sogar Rückzahlung von bereits gezahlter Miete.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Charlottenburg entschied den Rechtstreit zu Gunsten des Vermieters. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter dem Mieter die provisorische Lösung angetragen hatte, war der Mieter nach Ansicht des Gerichts nicht (mehr) zur Mietminderung berechtigt. Da der Mieter die Ausführung der provisorischen Lösung verweigert hatte, war er nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB nicht berechtigt die Miete zu mindern. Ein Mieter, welcher die Beseitigung eines Mietmangels nicht unterstützt, verliert sein Recht zur Mietminderung. Das gilt erst recht, wenn ein Mieter die Beseitigung eines Mangels verweigert oder erschwert. Einem Mieter ist es grundsätzlich zumutbar, zeitweise eine provisorische Lösung zur Beseitigung eines Mietmangels hinzunehmen. Entsprechendes gilt, wenn ein Mietmangel durch eine provisorische Maßnahme wesentlich abgemildert wird (AG Charlottenburg, Urteil v. 04.12.18, Az. 224 C 297/18).
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