Eigenbedarfskündigung ist unwirksam wenn Kündigungsgrund vor Ablauf der Kündigungsfrist wegfällt
Wenn der Kündigungsgrund des Eigenbedarfs vor Ablauf der Kündigungsfrist wieder entfällt, kann der Vermieter die Mietwohnung nicht mehr räumen lassen. Dies stellte das Landgericht Berlin im Januar 2019 klar.
Ein Vermieter hatte das Mietverhältnis mit seinem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt. Da der Mieter nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter Räumungsklage ein. Er begründete die Kündigung damit, dass er auf eine berufliche Veränderung und einen damit verbundenen Wohnortwechsel angewiesen sei. Zwischenzeitlich hatte der Vermieter jedoch einen schweren Unfall. Der Mieter verteidigte sich anschließend in dem Räumungsprozess damit, dass der Vermieter wegen des Unfalls und der voraussichtlich langen Heilung seine beruflichen Pläne in absehbarer Zeit nicht verwirklichen könne. Damit sei der Kündigungsgrund des Eigenbedarfs vor Ablauf der Kündigungsfrist entfallen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Zwar war die Eigenbedarfskündigung ursprünglich wirksam gewesen. Dem Vermieter war es nach dem Unfall jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, sich weiter auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs zu berufen. Denn durch den Unfall des Vermieters und seine dadurch bedingte gesundheitliche Beeinträchtigung war der Kündigungsgrund des Eigenbedarfs schon vor Ablauf der Kündigungsfrist nachträglich entfallen. Deshalb war es auch rechtsmissbräuchlich, dass der Vermieter den Mieter weiterhin zur Räumung der Mietwohnung zwingen wollte. Eine Eigenbedarfskündigung bedingt eine zeitnahe Eigennutzung des Vermieters. Im entschiedenen Rechtsstreit war Vermieter auch noch nach über einem Jahr nach dem Unfall nicht in der Lage seinen Wohnort zu wechseln (LG Berlin, Urteil v. 29.01.19, Az. 67 S 9/18).
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