Ein Strandkorb auf dem Balkon – das geht nicht!
Freuen Sie sich auch schon darauf Ihren Balkon bereit für den Frühling zu machen? Der Winterschmutz wird entfernt, Blumen gepflanzt und natürlich dürfen auch Balkonmöbel nicht fehlen. Achten Sie bei der Auswahl der Möbel unbedingt darauf, dass Sie balkontypische Möbel auswählen. Anderenfalls riskieren Sie nämlich, diese wieder entfernen zu müssen. Das gilt zumindest für einen Strandkorb, der nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam nicht zu den Balkonmöbeln zählt (Urteil v. 01.03.18, 31 C 34/17).
Beschluss stellte klar: Strandkörbe auf den Balkonen erlaubt
Im entschiedenen Fall ging es um ein Wohnhaus, von dessen Balkonen die Eigentümer einen seitlichen Blick auf die Havel hatten. Kraft der gemeinschaftlichen Teilungserklärung war unter anderem das Anbringen von weiteren festmontierten Balkonverkleidungen nicht gestattet. Auch ein Sonnenschutz bzw. ein Wind- oder Sichtschutz soll nur zugelassen sein, wenn die entsprechenden Gegenstände nach dem Gebrauch abgenommen oder eingeräumt werden. Letztendlich sollte nach dem Einräumen die sichtbare, äußere Gestalt des Wohnhauses nicht verändert oder beeinträchtigt sein.
Zur Auslegung und Klarstellung dieser Regelungen der Teilungserklärung beschloss die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich, dass ein Strandkorb kein Gegenstand ist, der die äußere Gestalt des Baukörpers verändert oder beeinträchtigt. Damit sei klar, dass ein Strandkorb auf dem Balkon verbleiben darf, so der Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Den Eigentümern einer Wohnung wurde die seitliche Sicht der auf die Havel durch einen aufgestellten Strandkorb erheblich beeinträchtigt. Daher gingen sie gegen den gefassten Beschluss im Klageweg vor.
Gericht entschied: Ein Strandkorb ist keine normale Sitzgelegenheit
Das Gericht entschied: Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu den Strandkörben ist nichtig. Die Eigentümergemeinschaft durfte nicht durch Mehrheitsbeschluss über die Auslegung einer Regelung in der Teilungserklärung entscheiden. Denn die Auslegung einer Teilungserklärung ist verbindlich nur durch das Gericht oder eine einheitliche Entscheidung aller Wohnungseigentümer möglich.
Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass es sich bei Strandkörben nicht um normale Sitzgelegenheiten handelt. Sie sind viel höher als normale Balkonmöbel, was die Sicht für Nutzer anderer Balkone in erheblichem Maße beeinträchtigen kann. Außerdem dienen Strandkörbe typischerweise der Nutzung am Strand, nicht jedoch auf dem Balkon. Denn ihr besonderer Zweck ist es, Sonne und Wind abzuhalten, um insoweit besonderen Schutz zu geben. Von balkontypischen Sitzmöbeln kann man bei Strandkörben in jedem Fall nicht ausgehen. Da im vorliegenden Fall die Sicht der klagenden Eigentümer tatsächlich erheblich durch den aufgestellten Strandkorb beeinträchtigt wurde, wäre er auch aus diesem Grund zu entfernen gewesen.
Fazit: Wenn Sie Ihren Balkon mit neuen Sitzgelegenheiten versehen möchten, entscheiden Sie sich besser nicht für einen Strandkorb. Da dieser kein balkontypisches Sitzmöbel ist und typischerweise der Nutzung am Strand und nicht der Nutzung auf dem Balkon dient, werden Sie nicht lange Freude an ihm haben. Zumindest wenn der Strandkorb die Aussicht eines anderen Wohnungseigentümers beeinträchtigt, gebietet das Gebot der Rücksichtnahme dessen Entfernung.
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