Bei Kündigung wegen Eigenbedarf muss Eigennutzungswunsch glaubhaft gemacht werden
Dass bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf der Vermieter seinen Eigennutzungswillen vor Gericht glaubhaft machen muss, stellte das Landgericht Berlin im November 2018 klar. Dabei sind auch die bisherigen Lebensverhältnisse des Vermieters und Vorgänge vor Ausspruch der Kündigung zu berücksichtigen.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis gekündigt, weil er zukünftig die Wohnung des Mieters in der Stadt nutzen wollte, um seinen Arbeitsweg abzukürzen. Hintergrund war, dass der Vermieter statt seinem Auto zukünftig mehr öffentliche Verkehrsmittel nutzen wollte. Zudem wäre die Anmietung einer anderen Wohnung sehr teuer und könnte von dem Vermieter mit seinem Einkommen nicht finanziert werden. Der Vermieter lebte bisher in einem komfortablen und geräumigen Einfamilienhaus. Vor der Kündigung hatte der Vermieter den Mieter sogar noch um Zustimmung zu einer Mieterhöhung ersucht und ihm ein Mieterhöhungsverlangen zugesendet. Der Mieter hatte jedoch unter Hinweis auf die in § 556g BGB geregelte „Mietpreisbremse“ widersprochen. Da der Mieter nach der Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarf nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein. Der Mieter war der Ansicht; dass der vom Vermieter geltend gemachte Eigenbedarf nicht glaubhaft war.
Die Räumungsklage des Vermieters ohne Erfolg
Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Das Gericht hielt es bereits nicht für glaubhaft, dass der Vermieter zukünftig statt mit dem Auto mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder sogar mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren wollte. Auch konnte das Gericht nicht nachvollziehen warum der Vermieter aus einem modernen Einfamilienhaus in die kleinere nicht so gut ausgestattete Wohnung des Mieters ziehen wollte. Der Eigenbedarf des Vermieters war auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Vermieter kurz vor Ausspruch der Eigenbedarfskündigung noch eine Mieterhöhung durchsetzen wollte. Dieses widersprüchliche Verhalten wertete das Gericht zu Lasten des Vermieters und hielt den geltend gemachten Eigenbedarf für vorgeschoben (LG Berlin, Urteil v. 21.11.18, Az. 65 S 142/18).
Neueste Kommentare