„Mietpreisbremse“ in Baden-Württemberg ist unwirksam
Dass die gesetzlich geregelte „Mietpreisbremse“ in Baden-Württemberg rechtswidrig und unwirksam ist, stellte das Landgericht Stuttgart im März 2019 klar.
Die durch den Wohnungsmarkt bedingte Begrenzung der Miete erfolgt nicht bundesweit, sondern unterliegt der Gesetzgebungskompetenz der jeweiligen Landesregierung durch Erlass einer Verordnung. In einer solchen Verordnung werden Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt aufgeführt, für welche die Begrenzung der Miete gelten soll. Eine solche Landesverordnung muss jedoch begründet werden.
Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart
Das LG Stuttgart hat nun die entsprechende Verordnung des Landes Baden-Württemberg für rechtswidrig erklärt. Das lag jedoch nicht etwa daran, dass die gesetzliche Regelung nicht hinreichend begründet war, denn die Begründung der Verordnung wurde im Berufungsverfahren vor dem LG Stuttgart nachgeliefert. Zuvor hatte nämlich das AG Stuttgart in erster Instanz die Unwirksamkeit der Verordnung festgestellt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hatte dennoch keinen Erfolg. Trotz Nachlieferung der Begründung im Berufungsverfahren war die Verordnung unwirksam, weil die Begründung nicht formgerecht veröffentlicht worden war. Denn die Veröffentlichung der Begründung muss Bürgern und Gerichten öffentlich zugänglich sein.
Die Begründung der Verordnung war jedoch nur auf Anfrage des Gerichts für das Gericht im Berufungsverfahren erfolgt und nicht allgemein veröffentlicht worden. Es wurden zudem nicht die erforderlichen statistischen Daten zu den einzelnen Gemeinden veröffentlicht. Ohne diese Daten lag aber schon keine ausreichende Begründung der Verordnung vor. Da eine Veröffentlichung der Begründung der Verordnung gemäß § 556 d Abs. 2 BGB nicht vorlag war die Verordnung mit welcher eine Begrenzung der Mietpreise in betroffenen Gemeinden in Baden-Württemberg herbeigeführt werden sollte, rechtswidrig und unwirksam (LG Stuttgart, Urteil v. 13.03.19, Az. 13 S 181/18).
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