Keine Steuerersparnis durch Gesetzgebungs-Lücke
Erinnern Sie sich? Eigentlich hätte der Gesetzgeber schon zum 30. Juli 2016 ein neues Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz erlassen müssen. Denn das Bundesverfassungsgericht hatte das alte Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Durch heftige Streitereien in der Großen Koalition hatte es dann aber bis zum 9. November 2016 gedauert, bis das neue Gesetz wirklich in Kraft trat.
Für Erben, die in der Zwischenzeit ihren Nachlass erhalten haben, stellt sich damit die Frage: Müssen sie überhaupt Erbschaftssteuer zahlen? Oder dürfen sie sich darauf berufen, dass vom 1. Juli bis zum 8. November 2016 keine gültige Gesetzesvorschrift zur Besteuerung von Nachlässen vorlag? Das Finanzgericht Köln hat entschieden: Selbstverständlich müssen auch Nachlässe versteuert werden, die in der Übergangszeit angefallen sind (Urteil v. 08.11.2018, Az. 7 K 3022/17).
Erbe im Wert von 65.000 €
Im entschiedenen Fall ging es um geerbtes Kapitalvermögen in Höhe von rund 65.000 €. Der Erblasser war im August 2016 gestorben. Das Finanzamt verlangte Erbschaftssteuer von der Nachlassempfängerin. Diese wollte allerdings nicht zahlen. Denn das alte Gesetz sei im Juni 2016 ausgelaufen, das neue aber erst im November 2016 in Kraft getreten. Mangels Gesetzesgrundlage dürfe das Finanzamt folglich keine Erbschaftssteuer von ihr verlangen. Die Kölner Richter folgten dieser Argumentation allerdings nicht.
Neues Gesetz gilt rückwirkend ab Juli 2016
Maßgeblich für die Bemessung der Erbschaftssteuer sei das neue, am 9. November 2018 in Kraft getretene Gesetz. Denn damit habe der Gesetzgeber eine verfassungskonforme, umfassende Regelung geschaffen, die nun auch rückwirkend für solche Fälle gelte, die nach dem Auslaufen der früheren Gesetzesregelung eingetreten sind. Das gilt selbstverständlich nicht nur für geerbtes Geld- und Wertpapiervermögen, sondern auch für Immobilien.
Fazit: Sich in Sachen Steuern auf ein zeitweise fehlendes Gesetz zu berufen, das lohnt sich nicht. Aber immerhin gibt es im neuen Erbschaftssteuergesetz umfassende Verschonungsregeln für selbstgenutzte Immobilien. Und wer ein Mietshaus erbt, der kann immerhin einen Rabatt in Höhe von 10 % auf den Bemessungswert in Anspruch nehmen.
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