Verwalterzustimmung: Kosten der Unterschriftsbeglaubigung zahlt der Verwalter
Sieht Ihre Teilungserklärung auch vor, dass für die Veräußerung einer Wohnung die Zustimmung Ihres Verwalters erforderlich ist? In diesem Fall hat der Verwalter seine Unterschrift in notariell beglaubigter Form vorzulegen. Die Kosten einer solchen Beglaubigung hatte bislang entweder der Verkäufer oder der Käufer der Wohnung zu tragen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hat der Verwalter die Kosten dieser Unterschriftsbeglaubigung grundsätzlich zunächst selbst zu tragen (Beschluss v. 28.05.18, Az. 19 OH 7/17).
Kaufvertrag: Sämtliche Notarkosten sollte der Käufer tragen
Im entschiedenen Fall ging es um den Verkauf einer Eigentumswohnung. Nach dem Kaufvertrag hatte der Käufer sämtliche mit der Urkunde und deren Durchführung verbundenen gerichtlichen, behördlichen oder notariellen Kosten zu tragen. Da zum Verkauf der Wohnung die Zustimmung der Verwalterin erforderlich war, ließ dieser ihre Unterschrift durch die zuständige Notarin beglaubigen. Die Notarin führte die Unterschriftsbeglaubigung durch und stellte der Verwalterin die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 96,57 € in Rechnung. Hiergegen wendete sich die Verwalterin mit ihrer Klage.
Kaufvertragliche Klausel erfasste Kosten der Beglaubigung nicht
Das Gericht entschied: Die Verwalterin musste die Notarkosten zahlen. Grundsätzlich schuldet nämlich derjenige die Notarkosten, der den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Da die Verwalterin als Ermächtigte der Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt hatte, konnte sie die Notarin entsprechend beauftragen und hatte die entstandenen Kosten auch zu zahlen.
Etwas anderes ergab sich auch nicht durch die Klausel im Kaufvertrag, nach der sämtliche Notarkosten durch den Käufer zu tragen waren. Für die Kosten der Verwalterzustimmung haftet der Käufer nämlich nur dann, wenn er diese Kosten ausdrücklich im Kaufvertrag übernommen hat. Das war hier aber gerade nicht der Fall, denn nach dem Kaufvertrag hatte der Käufer nur “sämtliche mit dem Kaufvertrag und seiner Durchführung entstehenden Kosten” zu übernehmen. Zu diesen Kosten gehören die Kosten der Beglaubigung der Verwalterzustimmung gerade nicht.
Fazit: Mangels einer ausdrücklichen Kostenzuweisung im Kaufvertrag hatte der Verwalter die Kosten der Beglaubigung zu tragen. Das ist für Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft insoweit relevant, als der Verwalter diese Kosten von Ihrer Gemeinschaft ersetzt verlangen kann (§ 21 Abs. 7 WEG). Allerdings muss Ihre Gemeinschaft nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben. Fassen Sie einen Beschluss, nach dem der Verkäufer der Wohnung mit den Kosten der Unterschriftsbeglaubigung belastet wird. Eine solche Beschlussfassung ist zulässig und bedarf nur der einfachen Mehrheit.
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