Verwalter muss eigenmächtig errichteten Mülltonnenplatz entfernen
Ist das in Ihrer Eigentümergemeinschaft auch schon passiert? Sie schauen aus dem Fenster und stellen fest, dass jemand den Mülltonnenplatz eigenmächtig verlegt hat. Vielleicht finden Sie das nicht besorgniserregend, wenn sich die Mülltonnen nun weit weg vom Haus an einer unauffälligen Stelle befinden. Wenn aber der neue Mülltonnenplatz direkt unter Ihrem Schlafzimmerfenster oder neben Ihrer Terrasse errichtet wird, sieht das schon anders aus. Doch keine Angst, Sie können dann die Beseitigung des Müllplatzes verlangen. Denn ohne die erforderliche Beschlussfassung handelt es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung (AG Dortmund, Urteil v. 22.02.19, Az. 511 C 7/18).
Neuer Mülltonnenplatz war neben der Erdgeschosswohnung
Im entschiedenen Fall ging es um eine Eigentümergemeinschaft, deren Mülltonnen aufgrund von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück nicht mehr auf der ursprünglich für sie vorgesehenen Stelle platziert werden konnten. Nachdem Gespräche zwischen der Hausverwaltung und den Haubewohnern über einen neuen Standort für die Mülltonnen stattgefunden hatten, ließ die Verwalterin in unmittelbarer Nähe einer Erdgeschosswohnung einen neuen Mülltonnenplatz errichten. Sie ließ den vorhandenen Rasen entfernen und Pflastersteine verlegen. Außerdem wurde ein massiver Stahlgitterzaun um den neuen Mülltonnenplatz errichtet. Die Eigentümer der Erdgeschosswohnung verlangten die Beseitigung der Mülltonnen, da sie sich durch das regelmäßige Zuschlagen der Tonnen gestört fühlten. Außerdem gehe von den Tonnen eine starke Geruchsbelästigung aus, so dass Sie in den Sommermonaten ihre Fenster nicht mehr geöffnet halten konnten. Die Verwalterin war der Meinung, die Umstellung der Mülltonnen sei nicht zu beanstanden, zumal die Eigentümerin der Erdgeschosswohnung Ihre Zustimmung zu dem neuen Mülltonnenplatz erteilt habe. Die Eigentümer der Erdgeschosswohnung verlangten von der Verwalterin die Entfernung des Mülltonnenplatzes.
Verwalterin war Handlungsstörerin
Zu Recht entschied das Gericht, die Verwalterin musste den von ihr errichteten Mülltonnenplatz beseitigen. Bei dem Mülltonnenplatz handelte es sich um eine bauliche Veränderung. Denn es handelt sich um eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die über eine ordnungsgemäße Instandsetzung hinausgeht Das machte das Gericht daran fest, dass der vorhandene Rasen entfernt ,statt seiner Pflastersteine verlegt und um die Tonnen herum ein massiver Zaun errichtet wurde.
Zu dieser baulichen Veränderung war auch die Zustimmung der Eigentümer der Erdgeschosswohnung erforderlich. Denn durch den Sichtschutzzaun lag eine erhebliche optische Veränderung vor, die für die Wohnungseigentümer einen Nachteil darstellte. Die Eigentümer der Erdgeschosswohnung waren darüber hinaus durch die Geräuschbelästigung, durch das Zuschlagen der Tonnen und die Geruchsbelästigung an heißen Tagen besonderes nachteilig betroffen. Ob einer der beiden Wohnungseigentümer der Errichtung des Mülltonnenplatz zugestimmt hat oder nicht, ist unerheblich, da der anderen Eigentümer seine Zustimmung nicht erteilt hatte.
Es war auch richtig, dass sich die Wohnungseigentümer mit ihrem Anspruch gegen die Verwalterin gerichtete hatten. Denn sie hatte den Platz ohne entsprechende Beschlussfassung der Gemeinschaft errichten lassen und war daher Handlungsstörerin. Als solche war sie zur Entfernung des Mülltonnenplatzes verpflichtet.
Fazit: Das bloße Umstellen von Mülltonnen ist sicher nicht als bauliche Veränderung einzuordnen. Anders ist es aber, wenn das Umstellen mit einer dauerhaften Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums einhergeht. In so einem Fall müssen alle Eigentümer zustimmen, die davon nachteilig betroffen sind. Achten Sie in einem solchen Fall unbedingt, darauf ob die Zustimmung nur en passant oder im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung erfolgt. Letzteres ist nämlich für die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung erforderlich. Ohne eine solche Zustimmung können Sie die Beseitigung des Mülltonnenplatzes verlangen.
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