Wohnung statt Gewerbe? – Teilungserklärung macht es möglich!
Wenn Sie Eigentümer einer Teileigentumseinheit in einer gemischt genutzten Immobile sind, werden Sie feststellen, dass sich die Anforderungen irgendwann ändern. Auf einmal möchten Sie die bislang als Laden genutzte Teileigentumseinheit lieber als Café oder Restaurant nutzen oder vielleicht möchten Sie Ihre Büroeinheit auch zu Wohnzecken nutzen. In den meisten Fällen ist das aber gar nicht so einfach, denn Sie müssen sich an den in Ihrer Teilungserklärung vorgegebenen Nutzungszweck halten. Sieht Ihre Teilungserklärung aber eine unbeschränkte Nutzungsänderung vor, ist eine Änderung der ursprünglichen Nutzung kein Problem (AG München, Urteil v. 18.04.18,Az. 481 C 16896/17 WEG).
Rechtsanwältin nutzt Kanzlei auch zu Wohnzwecken
Im entschiedenen Fall ging es um einen Streit zwischen den Eigentümern zweier Teileigentumseinheiten. Die eine Eigentümerin betrieb in ihren im ersten Stock gelegenen Räumen, die in der Teilungserklärung als “Gewerbliche Einheit” bezeichnet werden, eine Rechtsanwaltskanzlei. Eines der Zimmer nutzte sie zu Wohnzwecken. Der anderen Eigentümerin gehören die im Erdgeschoss liegenden Teileigentumseinheit, die als “Gewerbliche Einheit (Tagescafé und Laden)” bezeichnet ist. In den Räumlichkeiten wird ein italienisches Speiserestaurant betrieben, das in den Sommermonaten bis weit über 22 Uhr hinaus geöffnet hat. Nach der Teilungserklärung sind “Die jeweiligen Inhaber der Teileigentumsrechte (gewerbliche Einheiten) berechtigt, diese auch zu anderen Zwecken, auch zu Wohnzwecken, ohne jede Einschränkung der Nutzungsart zu nutzen. Dies gilt, soweit nicht behördliche Bestimmungen entgegenstehen.”
Die Rechtsanwältin fühlte sich durch den Restaurant betrieb gestört und verlangte dessen Einstellung. Der Beklagte verlangte umgekehrt der Klägerin zu verbieten, ihre Räume zu Wohnzwecken zu nutzen. Eine Genehmigung der Nutzungsänderung der Gewerbeeinheit der Klägerin zu Wohnzwecken sei nicht eingeholt worden. Würde die Klägerin ihre Räume nur als gewerbliche Einheit nutzen, so würde sie der Gaststättenbetrieb abends und nachts nicht stören.
Teilungserklärung erlaubt unbeschränkte Nutzungsänderung
Ds Gericht entschied: Sowohl die Nutzung der Kanzlei zu Wohnzecken als auch die Nutzung des Tagescafés als Restaurant sind zulässig. Zwar ist ein Restaurant kein Tagescafé und auch die gewerbliche Nutzung von Räumen ist grundsätzlich nicht mit einer Wohnnutzung vereinbar. Das spielte aber hier keine Rolle, da die Teilungserklärung ausdrücklich eine jeweils andere Nutzung ohne jede Einschränkung der Nutzungsart erlaubt. Insbesondere war auch die Nutzung zu Wohnzwecken ausdrücklich zugelassen. Aufgrund dieser weitern Klausel durfte die Kanzlei auch zu Wohnzwecken und das Tagescafé auch als Laden genutzt werden.
Die allgemein geltende gesetzliche Verpflichtung von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, sah das Gericht hier ebenfalls nicht als verletzt an.
Fazit: Diese Entscheidung zeigt: Entscheidend für die Nutzung einer Wohn- oder Teileigentumseinheit ist die Teilungserklärung. Wird dort nur die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Laden zugelassen, ist weder die Wohnnutzung noch die Nutzung als Café oder Restaurant erlaubt. Möchten Sie die Nutzung Ihrer Wohn- oder Teileigentumseinheit ändern, ist der erste Schritt, Ihre Teilungserklärung zu Rate ziehen. Denn was dort steht ist für Ihre Gemeinschaft Gesetz.
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