Keine Kameras und Kameraattrappen im Treppenhaus!
Gibt es auch in Ihrer Eigentümergemeinschaft Miteigentümer, die eine immense Angst vor Einbrechern haben und deswegen eine Kamera im gemeinschaftlichen Hausflur installiert haben? Oder dient die Kamera einfach nur der besseren Information darüber, was so alles in Ihrem Hausflur vor sich geht? Egal aus welchem Grund die Kamera installiert wurde, Sie müssen ein solches Gerät im Hausflur nicht hinnehmen und können dessen Entfernung verlangen. Das gilt in besonders gelagerten Fällen sogar für eine Kameraattrappe (LG Essen, Urteil v. 30.01.19, Az. 12 O 62/82).
Kamera fertigte Bild- und Tonaufnahmen an
Im entschiedenen Fall ging es um ein kleines Mehrfamilienhaus. Dem Wohnungseigentümer gehörten dort 2 Wohnungen, von denen er eine vermietet hatte. Die vermietete Wohnung befand sich als einzige Wohnung im 2. Stock des Hauses. Die Wohnung des Wohnungseigentümers befand sich zusammen mit einer weiteren Wohnung im 1. Stock des Hauses.
Im Januar 2017 installierten die Mieter unter anderem aus Gründen des Einbruchsschutzes über ihrer Wohnungseingangstür im 2. Obergeschoss eine Videokameraattrappe. Diese ist in Richtung des Treppenaufgangs von der ersten in die zweite Etage des Hauses gerichtet und mit einem rot leuchtenden Licht versehen, welches den Anschein einer Aufnahme erweckt. Später stellten sie zusätzlich eine funktionsfähige Videokamera auf, die Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigte. Die Kamera erfasst den Bereich vor der Wohnung der Mieter und den oberen Bereich des Treppenaufgangs zum 2. OG. In dem Flur auf der 2. Etage befindet sich ein Fenster, welches im Aufnahmebereich der Kamera liegt, so dass Personen, die das Fenster öffnen oder schließen, gefilmt werden. Außerdem fertigt die Kamera Tonaufnahmen an, so dass Gespräche von Personen, die sich nicht gefilmt wurden aufgezeichnet wurden. Der Wohnungseigentümer verlangte die Kamera sowie die Kameraattrappe zu entfernen.
Kamera und Attrappe schaffen Überwachungsdruck
Zu Recht entschied das Gericht. Der Wohnungseigentümer konnten sowohl die Entfernung der Kamera als auch der Kameraattrappe verlangen. Denn die Video- und Audioaufnahmen verletzen den Eigentümer in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Recht auf informationelle Selbstbestimmung).
Der Bildaufnahmebereich der Videokamera erfasst zwar unmittelbar nur den Bereich des Hausflures vor der Wohnung der Mieter im 2 Obergeschoss. Allerdings fertigt die Kamera auch Tonaufzeichnungen an, sodass das Gespräche zwischen dem Wohnungseigentümer und seiner Ehefrau von der Kamera aufgezeichnet wurden und auf der Aufnahme zu hören sind. Zudem hat die Videokamera den Wohnungseigentümer auch gefilmt, als er das Flurfenster in der 2. Etage geschlossen hat. Außerdem können durch die Videokamera potenziell sämtliche Gespräche von Bewohnern oder Besuchern im Hausflur aufgezeichnet und dokumentiert werden. Dies schafft für den Wohnungseigentümer einen ständigen Überwachungsdruck. Die einzige Möglichkeit, den Aufzeichnungen seiner Gespräche verlässlich zu entgehen, besteht für den Wohnungseigentümer darin, solche im Hausflur zu unterlassen. Das muss er nicht hinnehmen
Der Wohnungseigentümer konnte aufgrund des Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht auch das Entfernen der Kameraattrappe verlangen. Denn durch die Attrappe wird er ebenfalls einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Dieser Druck ergibt sich daraus, dass in der Vergangenheit bereits Aufnahmen angefertigt wurden und der Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres erkennen kann, ob es sich bei der Kamera um eine bloße Attrappe oder eine Videokamera mit Aufzeichnungen handelt. Denn die installierte Kameraattrappe sieht täuschend echt aus und kann deshalb auch ohne weiteres durch eine echte Videokamera ersetzt werden, ohne dass dies auffällt.
Fazit: Einbruchsschutz hin oder her – das Aufstellen einer Kamera im Treppenhaus ist nicht zulässig. Das gilt zumindest dann, wenn die Gefahr besteht, dass Ton- oder Bildaufnahmen der Bewohner und deren Besucher gemacht werden können. Stellt ein Wohnungseigentümer dennoch eine Kamera auf, können Sie deren Entfernung verlangen.
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