Anbringung eines größeren Zweitbalkons ist Modernisierung
Der Frühling ist da, die Tage werden wärmer und bald können Sie wunderbare Sonnentage auf Ihrem Balkon genießen. Bedauerlich ist es dann, wenn Ihrer Wohnung nur über einen nach Osten ausgerichteten Balkon verfügt und nachmittags und am Abend im Schatten liegt. Doch das können Sie ändern, indem Sie einen Zweitbalkon errichten lassen. Planen Sie einen größeren, zum Garten hin ausgerichteten Balkon, handelt es sich hierbei um einen Modernisierung und Sie benötigen keine Allstimmigkeit für Ihren Beschluss (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 12.11.18, Az. 2-09 S 34/18).
Eigentümerin hielt Zweitbalkon für eine Luxusmaßnahme
Im entschiedenen Fall beschlossen die Wohnungseigentümer auf Ihrer Eigentümerversammlung das Anbringen von Vorstellbalkonen. Die Balkone sollten an der Westseite zum Garten des Wohnhauses hin angebracht werden. Der Beschluss kam mit einer qualifizierten Mehrheit zustande. Eine Wohnungseigentümerin war damit aber nicht einverstanden. Sie war der Ansicht, die Balkone seien überflüssig, weil das Wohnhaus bereits über Balkone an der Ostseite verfüge. Die Eigentümerin hielt das Anbringen der Zweitbalkone für eine Luxusmaßnahme, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte. Sie erhob daher Klage gegen den Beschluss.
Balkon stellt Wohnwertverbesserung dar
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass es sich bei dem Anbau der Zweitbalkone um eine Modernisierung des gemeinschaftlichen Eigentums und nicht um eine bauliche Veränderung handelte.
Durch das Anbringen der Zweitbalkone war es zu einer Wohnwertverbesserung gekommen. Ein größerer nach Westen ausgerichteter Balkon verbessert nämlich die Wohnverhältnisse, da er die Wohn- und Nutzfläche vergrößert und zusätzliche Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten schafft. Damit erhöht sich der Wohnwert ebenso wie auch der Verkehrswert für eine mögliche Vermietung oder den Verkauf der Wohnung. Nach Ansicht des Gerichts war hierbei zu beachten, dass die Zweitbalkone geräumiger und gen Westen zum Garten ausgerichtet sein sollten. Daher würden die Balkone einen zusätzlichen Erholungsfaktor und eine vielfältigere Möglichkeit zur Gestaltung und Nutzung bieten. Eine solche Modernisierungsmaßnahme konnte die Eigentümergemeinschaft durch einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit fassen. Die Zustimmung der klagenden Eigentümerin war nicht erforderlich.
Fazit: Nach Auffassung vieler Gerichte ist ein Balkonanbau als bauliche Veränderung einzustufen, da er zu einer nachhaltigen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage führt. Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht alle Wohnungen einen Balkon erhalten und dadurch ein uneinheitlicher baulich optischer Eindruck entsteht. Da hier aber alle Wohnungen der Westseite mit einem Balkon versehen werden sollte, konnte der Modernisierungscharakter, der mit dem Anbau der Balkone einhergeht in den Vordergrund treten. Daher gilt: Wenn die Ausstattung der Wohnungen mit Balkonen einheitlich erfolgen soll, können Sie diese gut als Modernisierungsmaßnahme einstufen, die Sie mit einer qualifizierten Mehrheit beschließen können.
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