Mieterhöhung anlässlich einer Modernisierung muss entstandene Instandhaltungskosten aufführen
Dass in einer Erklärung zu einer Mieterhöhung anlässlich einer Modernisierung die Modernisierungskosten von entstandenen Instandhaltungskosten abgegrenzt werden müssen, stellte das Amtsgericht Berlin-Mitte im März 2019 klar. Der betroffene Mieter hat einen Anspruch auf Belegeinsicht.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Der Vermieter hatte die Wohnungs- und Treppenhausfenster gegen Isolierglasfenster ausgetauscht. Der Vermieter legte anschließend die ihm entstandenen Kosten im Rahmen einer Mieterhöhung i.H.v. 50,61 € auf den Mieter um. In seiner schriftlichen Ankündigung der Mieterhöhung wies der Vermieter jedoch nicht gesondert die entstandenen Instandhaltungskosten aus, weil er der Ansicht war, dass der Austausch der Fenster insgesamt als Modernisierung anzusehen war. Der Mieter war anderer Ansicht und zahlte nur monatlich einen Teilbetrag unter Vorbehalt. Da nach seiner Ansicht bei den Fenstern schon lange die Notwendigkeit einer Instandsetzung bestand, war die vom Vermieter durchgeführte Maßnahme seiner Meinung nach nicht nur einheitlich als Modernisierung anzusehen. Der Vermieter forderte deshalb einschränkungslos den gesamten monatlich von ihm geforderten Betrag ein. Da der Mieter nicht freiwillig zahlte, reichte der Vermieter eine Zahlungsklage ein.
Die Entscheidung vor Gericht: Ohne Erfolg
Das AG Berlin-Mitte entschied zu Gunsten des Mieters, dass der Vermieter die Mieterhöhung in der geltend gemachten Höhe nicht insgesamt mit der Modernisierung begründen konnte. Denn die Mieterhöhung konnte nicht ausschließlich gemäß § 559 Abs. 1, 2, § 559b BGB mit den Kosten einer Modernisierung begründet werden. Der Vermieter hatte nämlich die tatsächlich entstandenen Instandhaltungskosten nicht gesondert ausgewiesen. Eine Mieterhöhung wegen einer Modernisierung muss die entstandenen Modernisierungs- und Instandhaltungskosten gem. § 559 Abs. 1, 2, § 559b BGB ausweisen. Ein Austausch von alten Fenstern gegen Isolierglasfenster stellt regelmäßig eine modernisierende Instandsetzung gem. § 559 BGB dar, da der Zustand alter Fenster regelmäßig eine Instandsetzung erforderlich macht (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 21.03.19, Az. 10 C 63/18).
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