Lärm vom Tennisplatz – dagegen können Sie normalerweise nichts tun!
Wenn Ihr Haus oder Ihre Wohnung in der Nachbarschaft eines Tennisplatzes liegt werden Sie das kennen: Monotone Geräusche von Hin- und Herschlagen des Balles, untermalt durch den hin und wieder erfolgenden erfreuten oder erbosten Aufschrei eines Spielers. Das kann Ihnen als Anwohner schon ganz schön auf die Nerven gehen. Aber auch wenn Sie sich wünschen, dass der Tennisplatz seinen Spielbetrieb zumindest in der Mittagszeit einstellt, werden Sie das nicht durchsetzen können ( VG Neustadt, Urteil v. 20.02.19, Az. 5 K 1013/18.NW).
Nachbarin forderte Einschränkung des Spielbetriebs
Im entschiedenen Fall ging es um die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen den benachbarten Tennisverein. Der Tennisplatz wurde bereits seit den 70er Jahren als solcher betrieben, die Nachbarin hatte ihr Grundstück erst im Jahr 1985 erworben. Die Nachbarin fühlte sich durch den auf dem Tennisplatz vorherrschenden Spielbetrieb, der auch an Sonn- und Feiertagen, sowie in den Mittags- und Abendstunden stattfand, gestört. Die Nachbarin verlangte von der Stadt den Spielbetrieb dahingehend einzuschränken, dass an Sonn- und Feiertagen mittags und abends für je 2 Stunden zu untersagen. Das lehnte die Stadt jedoch ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Nachbarin mit ihrer Klage.
Sportanlagenlärmschutzverordnung privilegiert Sportanlagen
Die Klage blieb ohne Erfolg. Zum einen ergaben durchgeführte Lärmpegelmessungen, dass sich die durch das Tennisspielen und die auf dem Platz stattfindenden Veranstaltungen verursachte Geräuschentwicklung innerhalb der vorgegebenen Richtwerte hält. Außerdem sieht die Sportanlagenlärmschutzverordnung ausdrücklich eine Privilegierung für Altanlagenvor, also für solche Anlagen, die vor dem 26.10.1991 errichtet wurden. Bei den Tennisplätze handelt es sich um solche Altanlagen, da sie bereits seit Mitte der 1970er Jahre bespielt wurden. Daher hätte die Nachbarin, selbst dann keinen Anspruch auf Einschränkung des Spielbetriebs, wenn die Grundstücke in einem Gebiet lägen, in dem nur die reine Wohnnutzung zugelassen ist.
Außerdem war das Grundstück der Nachbarin faktisch vorbelastet. Denn die Tennisplätze waren zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke schon vorhanden gewesen. Auch das stand einem Anspruch auf Einschränkung des Spielbetriebs entgegen.
Was das Urteil für Sie bedeutet: Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus erwerben, das neben einem Tennis- oder sonstigen Sportplatz liegt, müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie gegen den von diesen Sportstätten ausgehenden Lärm nur relativ wenig unternehmen können. Ein Grund dafür ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung, nach der die mittägliche Ruhezeit und die Ruhe an Sonn- und Feiertagen nicht mehr eingehalten werden muss. Denn das sind ja meistens die Hauptzeiten sportlicher Aktivität. Dennoch gibt es auch für Sportstätten klare Regelungen zur Höchstlautstärke, die je nach Lage der Sportstätte unterschiedlich hoch sind. Werden diese Grenzwerte überschritten, können Sie einschreiten. Auch gegen lautstarke musikalische Begleitung können Sie etwas unternehmen. Denn diese werden durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht privilegiert.
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