Beschluss über einheitliche Heizkostenzähler – Einbau ist zu dulden!
Bestimmt ist es auch in Ihrer Eigentümergemeinschaft gar nicht so leicht und manchmal sogar unmöglich, alle Eigentümer unter einen Hut zu bringen. Aber Gott sei Dank müssen Sie das auch nicht, es reicht ja in der Regel, wenn die Mehrheit der Eigentümer für einen Beschluss stimmt. Dann allerdings gilt der Grundsatz “Mitgehangen – Mitgefangen”. Ein mehrheitlich gefasster Beschluss ist nämlich für alle Eigentümer verbindlich – auch für die, die mit “Nein” gestimmt haben. Das gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts München I auch für einen Beschluss über den Einbau einheitlicher Heizkostenzähler (Beschluss v. 14.01.19, Abz. 1 S 15412/18 WEG)
Wohnungseigentümerin demontierte Heizkostenzähler
Im entschiedenen Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft einen Beschluss gefasst, nach dem in alle Wohnungen einheitliche Geräte zur Heizkostenerfassung eingebaut werden sollten. Die Eigentümerin einer Wohnung war mit diesem Beschluss nicht einverstanden, sie meinte der Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung. Sie demontierte die bereits in ihrer Wohnung angebrachten Erfassungsgeräte. Außerdem schlug sie vor, die Heizkostenerfassung durch eigene Montage und Ablesung selbst vorzunehmen. Nachdem die Wohnungseigentümerin bereits in erster Instanz verloren hatte, legte sie beim LG München I Berufung ein.
Beschuss gilt ausnahmslos für alle Eigentümer
Ohne Erfolg! Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass Vorschriften der Heizkostenverordnung auch im Bereich des Wohnungseigentums gelten, so dass es sich bei der Befolgung der Vorschriften der Heizkostenverordnung um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt. Dem steht auch die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht entgegen. Wenn die Wohnungseigentümer in einem Mehrheitsbeschluss die Anschaffung und Anbringung bestimmter Geräte zur Heizkostenerfassung beschließen, sind alle Mitglieder der Gemeinschaft zur Duldung des Einbaus verpflichtet. Dies gilt auch für diejenigen, die gegen den Beschluss gestimmt haben (§ 14 WEG). Da die Erfassungsgeräte gemeinschaftliches Eigentum darstellen, war die eigenmächtige Demontage durch die Beklagte rechtswidrig.
Auch die von der Eigentümerin vorgeschlagene eigene Montage und Ablesung ist keine zulässige alternative Lösung. Sie widerspricht bereits der Heizkostenverordnung, die eine gleiche Ausstattung für den Verbrauch bzw. dessen Ablesung voraussetzt (§ 5 HeizKV). Nur die einheitliche Ausgestaltung der Verbrauchserfassung führt zu der erforderlichen Vergleichbarkeit. Abgesehen davon ist aber die Erfassung auch Aufgabe der Eigentümergemeinschaft und kann nicht auf einzelne Eigentümer übertragen werden.
Fazit: Auch wenn es einzelnen Wohnungseigentümern Ihrer Gemeinschaft nicht passt, wurde ein mehrheitlicher Beschluss gefasst, gilt der für alle Eigentümer. Wurde die einheitliche Ausstattung der Wohnungen mit Heizkostenzählern beschlossen, besteht daher eine Duldungspflicht der Eigentümer. Sie müssen die Montage der Geräte in Ihren Wohnungen ermöglichen und dürfen diese auch nicht demontieren. Das kann ihre Gemeinschaft notfalls im Klageweg durchsetzen.
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