Sonderumlage unwirksam – ausgeschiedener Eigentümer bekommt seinen Anteil zurück
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung verkaufen, gehen mit dem Stichtag der Eintragung in das Grundbuch alle Rechte und Pflichten aus Ihrer Stellung als Wohnungseigentümer auf den neuen Eigentümer über. Für Ihren Anteil an einer beschlossenen Sonderumlage bedeutet das: War dieser fällig bevor der Eigentümerwechsel in das Grundbuch eingetragen wurde, müssen Sie den Anteil an der Sonderumlage zahlen, auch wenn allein der neue Eigentümer davon profitiert. Wird aber der Beschluss über die Sonderumlage für ungültig erklärt, steht Ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung des von Ihnen gezahlten Anteils zu. Diesen können Sie von Ihrer Gemeinschaft verlangen, ohne dass es einer vorherigen Beschlussfassung bedarf (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 14.03.19, Az. 2-13 S 135/18).
Wohnungseigentümerin verlangte 2.201,80 € zurück
Im entschiedenen Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft die Erhebung einer Sonderumlage beschlossen. Als die Sonderumlage fällig wurde, zahlte die Eigentümerin den auf sie entfallenden Anteil von 2.201,80 €. Später verkaufte sie die Wohnung. Nachdem die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch erfolgt war, wurde der Beschluss über die Sonderumlage durch einen gerichtlichen Beschluss für unwirksam erklärt. Daher forderte die ehemalige Wohnungseigentümerin von der Gemeinschaft den gezahlten Anteil an der Sonderumlage zurück. Da die Gemeinschaft sich weigerte zu zahlen, erhob die ehemalige Wohnungseigentümerin Klage.
Unmittelbarer Bereicherungsanspruch im Fall nicht geschuldeter Zahlung
Das Gericht entschied zugunsten der ehemaligen Wohnungseigentümerin. Sie hatte den Anteil an der Sonderumlage ohne rechtlichen Grund gezahlt und konnte diesen daher von der Gemeinschaft zurückverlangen. Wird ein Beschluss durch ein Gericht für ungültig erklärt, hat das zur Folge, dass ihm von Anfang an die Rechtswirksamkeit fehlt, so dass eine Zahlungsverpflichtung der ehemaligen Wohnungseigentümerin aus heutiger Sicht von Anfang an nicht bestand. Dennoch war sie zunächst verpflichtet, die Sonderumlage zu zahlen, denn die Anfechtungsklage hatte keine aufschiebende Wirkung. Die Umsetzung von Beschlüssen wird daher durch eine erhobene Anfechtungsklage nicht gehindert.
Ob die Ungültigerklärung einer beschlossenen Zahlungsverpflichtung unmittelbar einen Rückzahlungsanspruch des Wohnungseigentümers zur Folge hat, ist umstritten. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass Rückforderungen Einzelner nur mit einer entsprechenden Beschlussfassung der Gemeinschaft möglich sind. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass im Falle nicht geschuldeter Zahlungen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht. Zwar bedarf jede Zahlung einer Eigentümergemeinschaft normalerweise einer Ermächtigungsgrundlage, etwa durch den Wirtschaftsplan oder beschlossener Sonderumlagen. Ist aber eine derartige Zahlungsverpflichtung deshalb nicht gegeben, weil der entsprechende Beschluss gerichtlich als von Anfang ungültig erklärt wird, wurde die Zahlung rechtsgrundlos geleistet und ist daher ohne gemeinschaftlichen Beschluss zu erstatten. Diese Rechtslage tritt per Gesetz ein und unterfällt nicht der Beschlusszuständigkeit der Eigentümergemeinschaft.
Fazit: Haben Sie eine Sonderumlage geleistet, die angefochten wurde, müssen Sie das gerichtliche Verfahren auch nach dem Verkauf Ihrer Wohnung im Auge behalten. Wird die Sonderumlage durch das Gericht für unwirksam erklärt, können Sie Ihren bereits geleisteten Anteil von Ihrer Gemeinschaft zurück verlangen. Eines gemeinschaftlichen Beschlusses bedarf es hierzu nicht. Daher können Sie sofort Zahlungsklage gegen die Gemeinschaft ergeben, wenn diese nicht auf eine entsprechende Zahlungsaufforderung Ihrerseits reagiert.
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