Handwerker macht Fehler – Wohnungseigentümer haftet
Es ist schon mehr als ärgerlich, wenn aufgrund von Arbeiten in einer anderen Wohnung Schäden in Ihrer Wohnung entstehen. Wenn aber der Eigentümer dieser Wohnung alle Verantwortung von sich weist und Sie auf die in dort tätigen Handwerker verweist, sind die Grenzen des Hinnehmbaren überschritten. Gott sei Dank hilft Ihnen in so einem Fall eine Entscheidung des AG Pinneberg weiter, nach der Sie sich mit Ihrem Schadenersatzanspruch an den anderen Wohnungseigentümer halten können (Urteil v.12.06.18, Az. 60 C 40/17).
Handwerker verursachte Wasserschaden
Im entschiedenen Fall ließ eine Wohnungseigentümerin durch eine Sanitärfirma eine umfangreiche Sanierung der Sanitäranlagen in ihrem Bad durchführen. Nach der Sanierung kam es zu mehreren Wasserdurchbrüchen und Wasserschäden in der darunter liegenden Wohnung. Die Wohnungseigentümer der darunter liegenden Wohnung verlangten Schadensersatz. Sie verlangten unter anderem Stromkosten für die Trocknungsgeräte und Mietausfall, weil ein Mietvertrag mit einem Mieter aufgrund des Wasserschadens nicht zustande gekommen war. Da die Wohnungseigentümerin der oben liegenden Wohnung eine Zahlung von Schadensersatz ablehnte, erhoben die Eigentümer der darunter liegenden Wohnung Klage.
Wohnungseigentümer musste sich Verschulden zurechnen lassen
Das Gericht gab den klagenden Wohnungseigentümern Recht, sie konnten von der Wohnungseigentümerin Schadenersatz verlangen. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht. Aus diesem resultieren Schutz- und Treuepflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Aufgrund dieser Schutz- und Treuepflichten können die Wohnungseigentümer voneinander vollständige und mangelfreie Durchführung von Sanierungsmaßnahmen verlangen. Kommt es zu Verstößen hiergegen kann ein Wohnungseigentümer vom anderen Wohnungseigentümer Schadensersatz verlangen.
Sofern ein Wohnungseigentümer einen Schaden insofern nicht selbst verursacht, sondern dieser auf ein von ihm beauftragtes Unternehmen zurückzuführen ist, wird das Verschulden des Unternehmens – hier der Sanitärfirma – dem Wohnungseigentümer wie eigenes Verschulden zugerechnet. Daher hatte die Wohnungseigentümerin den geltend gemachten Schaden zu ersetzen.
Fazit: Wird Ihre Wohnung durch Arbeiten in der Wohnung eines Miteigentümers beschädigt, so steht Ihnen dann ein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn der Miteigentümer den Schaden schuldhaft verursacht hat. Allerdings hat der Miteigentümer nicht die Möglichkeit Ihrem Anspruch entgegenzuhalten, nicht er sondern ein Handwerker habe den Schaden verursacht. Da der Handwerker als so genannter Erfüllungsgehilfe des Miteigentümers tätig war, muss er sich dessen Verschulden zurechnen lassen wie eigenes Verschulden. Sie wenden sich also an die richtige Person, wenn Sie Schadenersatz von Ihrem Miteigentümer verlangen. Ihr Miteigentümer kann dann ja den Handwerker, der den Schadenverursacht hat, in Regress nehmen.
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