Spekulationsfrist: Bei Übertragung eines Arbeitszimmers ins Privatvermögen irrelevant
Unglaublich, auf welche Ideen manche Finanzämter kommen, wenn es darum geht, Immobilieneigentümern höhere Steuern abzuluchsen. Hier für Sie ein Fall, der vor dem Finanzgericht München verhandelt wurde. Es ging um ein häusliches Arbeitszimmer, das ursprünglich im Betriebsvermögen war und dann ins Privatvermögen überführt wurde (Beschluss vom 14.01.2019, Az. 15 V 2627/18).
Wohnungskauf und späterer -verkauf in München
Ein Ehepaar hatte im Frühjahr 2003 eine Wohnung in München gekauft und diese im Herbst 2013 wieder verkauft. Die Spekulationsfrist von 10 Jahren war damit überschritten, der Verkaufsgewinn sollte eigentlich steuerfrei sein.
Allerdings hatte das Paar die Rechnung ohne das Finanzamt gemacht. Das schickte nämlich Jahre später einen Betriebsprüfer in das Unternehmen des Ehepaares. Der bemängelte: In der Wohnung hatte sich ein häusliches Arbeitszimmer befunden, das etwa 18 % der Fläche einnahm und ab Kauf der Immobilie im Betriebsvermögen des besagten Unternehmens gestanden hatte.
Schon 2011, beim Auszug des Ehepaares aus der Wohnung, sei dieses Arbeitszimmer ins Privatvermögen überführt worden, damit die Wohnung als Gesamtheit vermietet werden konnte. 2011 sei aber die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Somit seien im Hinblick auf das Arbeitszimmer sehr wohl steuerpflichtige Spekulationsgewinne angefallen.
Arbeitszimmer ist kein selbstständiges Wirtschaftsgut
Gegen diese Einstufung des Betriebsprüfers wehrte sich das betroffene Ehepaar gerichtlich – und hatte damit Erfolg. Das Gericht stellte klar: Ein Arbeitszimmer innerhalb einer abgeschlossenen Wohneinheit sei kein selbstständiges Wirtschaftsgut. Deshalb falle bei der Überführung ins Privatvermögen auch dann kein Spekulationsgewinn an, wenn die 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen sei.
Fazit für Sie: Wehren Sie sich gegen eine solche Besteuerungspraxis
Wenn auch bei Ihnen ein Betriebszimmer Spekulationsgewinne aufs Arbeitszimmer feststellen will, zeigen Sie ihm die rote Karte. Legen Sie Einspruch ein und verweisen Sie auf das hier zitierte Finanzgerichts-Urteil. Denn es kann nicht angehen, dass ein einzelnes Arbeitszimmer steuerlich behandelt wird wie eine gesamte Immobilie.
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