Anfechtung der Beiratswahl – Berufung ist möglich
Bestimmt waren auch Sie schon einmal unzufrieden mit der Wahl eines Miteigentümers zum Mitglied des Verwaltungsbeirats. Vielleicht haben Sie sogar schon daran gedacht, den Beschluss über die Wahl dieses Beriatsmitglieds anzufechten. Das ist möglich, wenn der Beschluss formelle oder inhaltliche Fehler aufweist. Wenn Sie Ihren Anfechtungsprozess dann verlieren, können Sie sogar in die nächste Instanz gehen. Denn Ihr wirtschaftliches Interesse an einer solchen Klage liegt in der Regel bei 750 €, so dass die für die Einlegung der Berufung erforderliche Beschwer von 600 € erreicht ist (BGH, Urteil v. 17.01.19, Az. V ZB 121/18).
Landgericht ließ Berufung nicht zu
Im entschiedenen Fall hatten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf ihrer Eigentümerversammlung den aus 3 Mitgliedern bestehenden Verwaltungsbeirat gewählt. Mit dieser Wahl war ein Wohnungseigentümer nicht einverstanden und erhob Anfechtungsklage gegen den Beschluss. Als er den Prozess vor dem Amtsgericht verlor, ging er in Berufung. Das Landgericht wies die Berufung als unzulässig zurück, da der erforderliche Beschwerdewert von 600 € nicht erreicht worden sei. Der BGH hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob die Berufung gegen ein verlorenes Urteil über die Anfechtung einer Beiratswahl möglich ist oder nicht.
BGH: Beschwerdesert beträgt 750 €
Der BGH entschied: Der Beschwerdewert der erfolglosen Anfechtung der Wahl des Verwaltungsbeirats ist auf 750 € zu schätzen, so dass die Einlegung der Berufung möglich ist. Hierbei hat sich der BGH an 2 Beschwerdewerten orientiert: Zum einen an der erfolglosen Anfechtung eines Beschlusses über die Entlastung des Verwalters, der mit 500 € anzusetzen ist, und zum anderen an der erfolglosen Anfechtung der Bestellung eines Verwalters, der mit 1.000 € zu bemessen ist.
Der Beschwerdewert für die erfolgloses Anfechtung der Verwalterentlastung von 500 € bemisst sich an dem Interesse der Wohnungseigentümer an einer zukünftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwalter. Darüber geht aber das Interesse des klagenden Eigentümers bei der Bestellung des Verwaltungsbeirats hinaus, da den Verwaltungsbeirat Organpflichten und -rechte treffen. Andererseits muss aber bei der Schätzung des Beschwerdewerts auch Berücksichtigung finden, dass dem Verwaltungsbeirat lediglich eine unterstützende Funktion zukommt. Daher muss der Beschwerdewert unter dem mit 1.000 € zu bemessenden Interesse eines Eigentümers liegen, der die Bestellung eines Verwalters angefochten hat.
Fazit: Der Beschwerdewert bei der erfolglosen Anfechtung der Wahl des Verwaltungsbeirats beträgt 750 € so dass die Einlegung der Berufung möglich ist. Auch gegen die erfolglose Anfechtung der Verwalterwahl ist das Rechtsmittel der Berufung möglich. Lediglich gegen die Verwalterentlastung können Sie kein Rechtsmittel einlegen, wenn Sie den Anfechtungsprozess verlieren. Denn Ihr Beschwerdewert beträgt hier lediglich 500 €.
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