Darf ich meine Immobilie kurzzeit-vermieten? (1/3)

Wenn Sie auf Immobilien-Rendite hoffen, gibt es gerade in Deutschlands Großstädten kaum eine lukrativere Möglichkeit als die Kurzzeit-Vermietung, etwa über Plattformen wie Airbnb. Aber gerade wo Wohnraum knapp ist, wird daran Kritik laut. Das so genannte „Zweckentfremdungsverbot“ regelt zum Teil die Kurzzeit-Vermietung. Was ist nun erlaubt, und was nicht?
Was das Zweckentfremdungsverbot genau bedeutet
Zunächst einmal: Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) existiert bereits seit 2013. Es handelt sich hier also nicht um eine neue Reaktion auf die Ferienvermietung. Prinzipiell soll damit gerade in Ballungsräumen der Wohnungsknappheit begegnet werden. Das Verbot verlangt von Eigentümern und auch von Mietern, welche ihre Wohnung auf solche Weise vermieten oder anderweitig gewerblich nutzen möchten, eine Genehmigung. Jedoch gibt es hier regionale Unterschiede: Die Entscheidung, ob und wie die Vermietung per Airbnb letztlich genehmigt wird, liegt bei den Gemeinden. Das Zweckentfremdungsverbot sieht nicht vor, Kurzzeitvermietung generell zu untersagen. Nur dann soll die entsprechende Verordnung zum Einsatz kommen, wenn ein drohender Wohnraummangel nicht in absehbarer Zeit durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann. Ansonsten haben Sie das Recht, mit Ihrem Eigentum zu tun, was Sie für richtig halten.
Neuerungen am Gesetz seit 2018
Warum das Gesetz nun wieder in aller Munde ist, liegt auch an den Neuerungen aus dem letzten Jahr, durch die es an die aktuellen Marktentwicklungen angepasst werden sollte. Darunter fallen unter anderem:
- Vermieten Sie Ihre Wohnung als Ferienwohnung und es wird angeordnet, dass Sie diese als regulären Wohnraum wieder herzustellen haben, so müssen Sie dieser Anordnung nachkommen. Tun Sie das nicht, können Sie per Treuhändereinsetzung dazu gezwungen werden.
- Ihre Wohnung darf nun nur noch drei Monate leer stehen (vorher waren es sechs).
- Bei einem geplanten Abriss müssen Sie gleichwertigen Ersatz schaffen. Als gleichwertig gilt z.B. nicht, günstige Altbauwohnungen durch teure Neubauobjekte zu ersetzen.
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