Verlegung des Mülltonnenplatzes nur bei erheblicher Benachteiligung
Wenn Sie von Ihrem Balkon oder Ihrer Terrasse aus die Mülltonnen Ihrer Wohnanlage sehen können sind Sie bestimmt nicht erfreut darüber. Stehen die Tonnen jedoch so nah an Ihrer Wohnung, dass Sie die Gerüche von Ihrem Balkon oder Ihrer Terrasse aus wahrnehmen können, ist das ein Ärgernis für Sie. Doch auch dann können Sie die Verlegung des Mülltonnenplatzes nur verlangen, wenn Sie nachweisen, dass Sie Übergebühr benachteiligt werden (AG Bottrop, Urteil v. 14.02.10, Az. 20 C 28/18).
Eigentümer verlangte Verlegung des Mülltonnenplatzes
Im entschiedenen Fall stehen auf dem Mülltonnenplatz einer Eigentümergemeinschaft 5 Mülltonnen. Der Mülltonnenplatz befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Balkon eines Wohnungseigentümers. Dieser Platz war schon laut der Teilungserklärung als Standort für die Mülltonnen festgelegt.
Auf der jährlichen Eigentümerversammlung beantragte der Wohnungseigentümer die Verlegung der Mülltonnen an einen anderen Standort, den plattierten Platz neben der Haustür. Er war der Ansicht, die Verlegung ergebe sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme, da ihm die üblen Gerüche, die von den Tonnen bei starker Sonneneinstrahlung ausgingen, nicht zuzumuten seien. Da der Beschluss mehrheitlich abgelehnt wurde, erhob der Wohnungseigentümer Klage.
Gelegentliche Gerüche auf dem Balkon sind nicht störend genug
Der Wohnungseigentümer konnte die Verlegung des Mülltonnenplatzes nicht verlangen. Da der Standort der Mülltonnen in der Teilungserklärung festgelegt ist, war die Eigentümerversammlung schon gar nicht befugt, die Verlegung des Mülltonnenplatzes zu beschließen. Hierzu wäre eine Änderung der Teilungserklärung notwendig gewesen. Im Klageweg kann die Verlegung des Standortes daher nicht erreicht werden.
Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass der Wohnungseigentümer durch den Standort der Mülltonnen nicht ungebührlich benachteiligt wird. Zum einen riechen die Mülltonnen nicht permanent unangenehm und zum anderen kann man bei normalem Sommerwetter nicht jeden Tag auf dem Balkon sitzen. Hinzu kommt, dass 2 der 5 Tonnen von ihrem Inhalt gar nicht geeignet sind, überhaupt Gerüche zu entwickeln. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Fazit: Fühlen Sie sich durch Mülltonnen, die in der Nähe Ihrer Wohnung gestört, reicht es nicht darauf hinzuweisen, dass diese unangenehm riechen. Vielmehr müssen Sie dann nachvollziehbar vortragen, dass von den Tonnen ständig ein unangenehmer Geruch ausgeht, der die Nutzung Ihrer Terrasse oder Ihres Balkons praktisch unmöglich macht. Ist der Standort der Mülltonnen in der Teilungserklärung festgelegt. benötigen Sie zu deren Änderung eine Vereinbarung alle Wohnungseigentümer.
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