Darf ich meine Immobilie kurzzeit-vermieten? (2/3)
Wenn Sie auf Immobilien-Rendite hoffen, gibt es gerade in Deutschlands Großstädten kaum eine lukrativere Möglichkeit als die Kurzzeit-Vermietung, etwa über Plattformen wie Airbnb. Aber gerade wo Wohnraum knapp ist, wird daran Kritik laut. Das so genannte „Zweckentfremdungsverbot“ regelt zum Teil die Kurzzeit-Vermietung. Was ist nun erlaubt, und was nicht?
Wann ist eine Kurzzeitmiete keine Zweckentfremdung?
Wenn sich Eigentümer oder Mieter beispielsweise regelmäßig im Ausland aufhalten, ist die Wohnung in dieser Zeit naturgemäß unbelegt. Für solche Phasen (auch im eigenen Urlaub) eine Untervermietung per Airbnb vorzunehmen, ist zulässig und keine Zweckentfremdung. Ähnliches gilt bei der teilweisen Untervermietung: Wer selbst in der Wohnung wohnt und etwa ein Zimmer per Airbnb vermietet, darf auch das.
Was gilt als Zweckentfremdung?
- Leerstand von mehr als drei Monaten
- Geplanter Abriss
- Umnutzung (aus Wohnraum wird überwiegend Gewerbe)
- Bauliche Veränderungen, welche die Nutzung zum Wohnraum ungeeignet machen
- Vermietung als Ferienwohnung/Kurzzeitmiete, wenn diese nicht nur vorübergehend ist
Ich möchte kurzeitvermieten – wie gehe ich vor?
Zunächst sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde informieren, wie hier die Regelung ist. Sollten in Ihrem Ort Vorgaben zur Zweckentfremdung bestehen, so benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Dazu müssen Sie nachweisen, dass ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an der zweckfremden Nutzung überwiegt. Alternativ können Sie nachweisen, dass durch Bereitstellen eines angemessenen Ersatzwohnraumes ein Ausgleich zum Verlust des Wohnraumes geschaffen werden kann. Ihren Antrag stellen Sie beim Bezirksamt, das für den Ort der Immobilie zuständig ist. Am besten holen Sie sich vorab Unterstützung durch einen Rechtsanwalt aus dem entsprechenden Fachgebiet – Stichworte „öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse“, denn diese sind oft Auslegungssache. Möchten Sie eine gemietete Wohnung untervermieten, so benötigen Sie auf jeden Fall die Genehmigung des Vermieters.
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