Prozesskostenhilfe für die Gemeinschaft? Auch Eigentümer müssen bedürftig sein!
Wenn Ihrer Gemeinschaft schonmal einen Prozess geführt hat, ist Ihnen klar, dass das eine ganz schön teure Angelegenheit sein kann. Ist es um Ihre Eigentümergemeinschaft finanziell nicht ganz so gut bestellt, kann es gut sein, dass nicht rechtliche sondern finanzielle Punkte über einen Prozess entscheiden. Wenn Sie dann auf die Idee kommen, Prozesskostenhilfe zu beantragen, müssen Sie wissen: Das geht, aber nur wenn nicht nur die Gemeinschaft sondern auch die Eigentümer selbst Ihre Bedürftigkeit nachweisen (BGH, Beschluss v. 21.03.19, Az. V ZB 111/18).
Gemeinschaft beantragte Prozesskostenhilfe
Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern hatte die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt. Zur Begründung hatte sie dargelegt, dass die Gemeinschaft nicht in der Lage sei, die zur Prozessführung anfallenden Kosten aufbringen zu können. Die Bedürftigkeit der einzelnen Wohnungseigentümer hatte sie dagegen nicht vorgetragen.
Bedürftigkeit der Eigentümer wegen Nachschusspflicht erforderlich
Der BGH entschied: Die Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe lag nicht vor. Zwar ist die kann eine Eigentümergemeinschaft aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit Partei eines Rechtsstreits sein. Sie ist damit auch in der Lage, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Allerdings sind hierfür nicht allein die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinschaft entscheidend. Vielmehr kommt es auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Wohnungseigentümer an. Nur wenn auch die Wohnungseigentümer nicht in der Lage sind, die Kosten für den Prozess aufzubringen, kann der Gemeinschaft Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Den Grund dafür sieht der BGH in der Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer. Wenn es bei der Gemeinschaft zu Zahlungsausfällen kommt besteht für die Wohnungseigentümer eine Nachschlusspflicht dergestalt, dass sie entweder höhere Beiträge erbringen oder die Zahlungsausfälle durch eine Sonderumlage begleichen. Das gilt auch, wenn die Finanzierungslücke aus dem Erfordernis eines im Wirtschaftsplan noch nicht berücksichtigten Rechtsstreits resultiert. Auch eine solche Finanzierungslücke muss durch die Eigentümer geschlossen werden – notfalls durch eine Kreditaufnahme. Aufgrund dieser Nachschusspflicht kann die Gemeinschaft selbst erst dann als bedürftig angesehen werden, wenn die Kosten des Rechtsstreits auch von den Wohnungseigentümern nicht aufgebracht werden können.
Fazit: Grundsätzlich kann Ihrer Gemeinschaft Prozesskostenhilfe beantragen. Der Antrag wird aber nur dann erfolgreich sein, wenn Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft darlegen können, dass ein Kredit in der erforderlichen Höhe nicht gewährt wurde und keiner der Wohnungseigentümer in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Wenn nur ein Eigentümer in der Lage ist, die Kosten des Prozesses zu bestreiten, liegen die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht vor.
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