Dekoration im Treppenhaus ist nicht per se unzulässig
Gehören Sie auch zu den Wohnungseigentümern, die eine schöne Umgebung schätzen? Dann möchten Sie vielleicht nicht nur Ihre Wohnung sondern auch Flur und Treppenhaus durch dekorative Elemente verschönern. Schließlich stimmt einen ein mit Pflanzen geschmückter Flur direkt fröhlicher, wenn man nach Hause kommt. Leider sehen das aber viele Wohnungseigentümer anders, so dass die Flurdekoration schon oft zum Zankapfel geworden ist. Wenn Sie ähnliche Probleme in Ihrer Eigentümergemeinschaft haben, werden Sie sich über ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt freuen, denn danach ist die Dekoration des Treppenhauses nicht per se unzulässig. (Urteil v. 14.03.19, Az. 2-13 S 94/18).
Wohnungseigentümer stellte Pflanzen im Treppenhaus auf
Im entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer im Treppenhaus nahe den zur Außenseite liegenden Fenstern, auf und vor den dort befindlichen Absätzen sowie vereinzelt vor Wohnungseingangstüren Pflanzen und andere Dekorationsgegenstände abgestellt. Der Durchgang durch das Treppenhaus war hierdurch wenn überhaupt nur unerheblich beeinträchtigt. Dennoch war ein anderer Wohnungseigentümer nicht mit der Dekoration des Treppenhauses einverstanden. Er fühlte sich dadurch gestört und verlangte die Beseitigung der Gegenstände.
Dekoration freier Flächen im Treppenhaus ist übliche Nutzung
Zu Unrecht entschied das Gericht. Durch das Aufstellen der Pflanzen und weiterer Sachen im Treppenhaus ist keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben. Vielmehr handelt es sich nur um eine geringfügige Beeinträchtigung, die von den anderen Eigentümern hinzunehmen ist. Zunächst einmal stellen die aufgestellten Gegen stände, keine bauliche Veränderung dar. Sie verändern weder das optische Erscheinungsbild des Flurs in erheblichem Maße, noch greifen sie dauerhaft in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums ein. Insoweit erfordert das Aufstellen der Gegenstände nicht die Zustimmung der anderen Eigentümer.
Auch ist keine Störung durch die aufgestellten Gegenstände gegeben. Sie verengen den Durchgang durch das Treppenhaus nicht, so dass dessen Funktion als Rettungsweg erhalten bleibt. Vielmehr handelt es sich um eine Nutzung, welche den Rahmen des Üblichen nicht überschreitet. Außerdem handelt es sich bei der Dekoration des Treppenhauses nach Auffassung des Gerichts um sozialadäquates Verhalten. Dies zeigt sich schon daran, dass mit Fensterbänken vergleichbare Absätze vorhanden sind, die durch das Aufstellen von Pflanzen und Dekorationsgegenständen ihrem Zweck gemäß genutzt werden. Eine Dekoration freier Flächen im Treppenhaus ist als übliche Nutzung zu bewerten. Ob dies den Geschmack aller Wohnungseigentümer trifft, spielt hierbei keine Rolle. Daher durften die Pflanzen und Dekorationsgegenstände im Treppenhaus stehen bleiben.
Fazit: Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, das gemeinschaftliche Eigentum mitzubenutzen. Das schließt nach diesem Urteil auch die Dekoration des Treppenhauses mit ein. Achten Sie bei ihrer Dekoration auf folgendes: Der freie Durchgang durch das Treppenhaus darf durch die Dekoration nicht beeinträchtigt werden, daher verzichten Sie bei engen Treppenhäusern besser auf das Aufstellen von Gegenständen. Ihre Dekoration darf keine Substanzverletzung mit sich bringen, daher hängen Sie besser keine Bilder auf. Gegen einen Türkranz an der Wohnungstür ist allerdings nichts einzuwenden. Ist ihr Treppenhaus breit genug oder gibt es vielleicht sogar Nischen oder Fensterbänke als Abstellmöglichkeiten, sind Sie berechtigt, diese zu Dekorationszwecken zu nutzen – auch wenn das den anderen Wohnungseigentümern nicht gefällt. Zur Sicherheit werfen Sie aber noch einen Blick in Ihre Teilungserklärung. Ist dort nämlich die Dekoration des Treppenhauses untersagt, müssen Sie sich leider daran halten.
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