Betriebskosten: Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 BGB gilt für alle Kosten
Versäumt ein Mieter die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB, kann er Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung nicht mehr geltend machen. Der Einwendungsausschlussregelung des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB gilt grundsätzlich auch für solche Kosten, die generell nicht auf den Mieter umgelegt werden können. Dies stellte das Amtsgericht Dortmund im April 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über eine Nachforderung des Vermieters gegen den Mieter aus Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2015 und 2016. In § 3.2 des Mietvertrages war vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten gem. § 2 der Betriebskostenverordnung zu tragen hat. Der Vermieter erstellte für das Jahr 2015 und 2016 jeweils eine Betriebskostenabrechnung. In der Abrechnung 2015 waren Hausverwaltungskosten enthalten. Die Abrechnung 2015 endete mit einem Saldo von 2.010,20 €.
Die Abrechnung 2016 endete mit einer Summe von 2.025,48 €. Beide Abrechnungen gingen dem Mieter innerhalb der Abrechnungsfrist zu. Da der Mieter die Forderung nicht vollständig ausglich, reichte der Vermieter Klage ein. Der Mieter wendete ein, dass dem Mietvertrag eine Aufstellung über die umlagefähigen Betriebskosten nicht beigefügt gewesen sei. Der Mieter behauptete, dass er keine Einwendungen geltend machen konnte, weil der Vermieter ihm Einsicht in die Belege verweigerte. Der Mieter hatte angeblich mehrfach Akteneinsicht beantragt, u.a. per SMS. Der Mieter konnte für seine Behauptung aber keinen Beweis anbieten. Lediglich Belege für das Abrechnungsjahr 2017 habe er erhalten.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Dortmund entschied überwiegend zu Gunsten des Vermieters, dass dieser vom Mieter gem. § 535, § 556 BGB i.V.m. den Vereinbarungen im Mietvertrag die Zahlung von insgesamt 819,88 € aus den beiden Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 und 2016 fordern konnte. Denn es lag eine wirksame Vereinbarung über die die Verpflichtung des Mieters die Betriebskosten zu tragen vor. Ein Mieter ist zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen nur dann nicht verpflichtet solange und soweit der Vermieter seinen berechtigten Verlangen nach Vorlage von Belegen nicht nachgekommen ist. Der Mieter hatte aber weder substantiiert vorgetragen, wann er die Belegeinsicht für die Abrechnungen verlangt hatte noch einen Beweis angetreten. Der Mieter hatte somit nicht fristgerecht Einwendungen innerhalb der Einwendungsausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB erhoben. Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB muss ein Mieter von preisfreiem Wohnraum seine Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung vortragen.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Versäumt ein Mieter die Frist, kann er Einwendungen nicht mehr geltend machen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB. Der Sinn und Zweck der Ausschlussfrist liegt darin, Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr zu erlangen. Nach Ablauf der Frist gilt eine Betriebskostenabrechnung daher, soweit vom Mieter keine Einwendungen erhoben wurden, als richtig und verbindlich Der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB gilt grundsätzlich auch für solche Kosten, die gem. § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung generell nicht auf Mieter umgelegt werden können (AG Dortmund, Urteil v. 02.04.19, Az. 425 C 625/19).
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