Mieter muss Einrichtung bei Mietende entfernen

Dass ein Mieter auch in einem gewerblichen Mietverhältnis nach Beendigung der Mietzeit neben der Rückgabe auch die Entfernung der von ihm eingebrachten oder vom Vormieter übernommenen Gegenstände und Einrichtungen schuldet, stellte der Bundesgerichtshof im April 2019 klar. Die Beseitigung von Verschlechterungen oder Veränderungen der Mieträume wird hierdurch nicht erfasst.
Der Fall
Ein Vermieter eines gewerblich genutzten Grundstücks und sein Mieter stritten über die Pflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses Einrichtungen zu entfernen. In einem Aufhebungsvertrag mit dem Zweck das Mietverhältnis zu beenden, hatten Vermieter und Mieter vereinbart, dass der Mieter die Mietfläche von allen Gegenständen, Baulichkeiten und Anlagen räumt, soweit diese nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. Von der Räumungsverpflichtung wurden die auf der Mietfläche vorhandenen Ablagerungen von Sanden, Kompost, Baureststoffen und Ähnlichem nicht erfasst. Der Mieter war zwischenzeitlich insolvent geworden. Der Insolvenzverwalter übergab das Grundstück an den Vermieter. Diese meldete eine Forderung für geschätzte Beseitigungskosten und Räumung aus dem Mietverhältnis an.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied zu Gunsten des Vermieters, dass der Räumungsanspruch des Vermieters als Teil des Rückgabeanspruchs gemäß § 546 Abs. 1 BGB auch die Entfernung der vom Mieter eingebrachten oder vom Vormieter übernommenen Gegenstände und Einrichtungen umfasst. Es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Der Zustand, in dem sich die Mieträume bei ihrer Rückgabe befinden, ist dabei ohne Bedeutung. Denn § 546 Abs. 1 BGB enthält keine Regelung darüber, in welchem Zustand die Mieträume zurückzugeben sind. Bei Verschlechterungen oder Veränderungen der Mieträumlichkeiten oder Mietfläche kann ein Vermieter lediglich Schadensersatz verlangen. Die Rücknahme der Mieträume kann der Vermieter nicht verweigern (BGH, Urteil v. 11.04.19, Az. IX ZR 79/18).
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