Gewerbemietvertrag: Ausschluss von Konkurrenz-, Sortiments- und Branchenschutz ist zulässig
Dass ein formularmäßiger Ausschluss von Konkurrenzschutz-, Sortiments- und Branchenschutz für gewerbliche Mieträume trotz Sortimentsbindung keine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt, stellte das Kammergericht in Berlin im April 2019 klar.
Der Fall
Ein Mieter hatte den zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Gewerberaummietvertrag per Kündigung beendet. Ende Dezember 2016 wurde das Mietverhältnis vom Mieter zum 30.06.2017 gekündigt. Der Mieter war der Ansicht, dass der eigentlich befristete Mietvertrag wegen des Verstoßes gegen die Schriftform für unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Schließlich wurde das Mietverhältnis wegen angeblichen Verstoßes gegen den Konkurrenzschutz durch den Mieter außerordentlich fristlos gekündigt. Im Mietvertrag war ein Ausschluss von Konkurrenzschutz-, Sortiments- und Branchenschutz trotz Sortimentsbindung vereinbart. Der Vermieter war der Ansicht, dass die Kündigungen unwirksam sind.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Kammergericht entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Das Mietverhältnis war nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die fristgemäße Kündigung des Mieters war somit unwirksam. Da im Mietvertrag das Recht zur fristlosen Kündigung für den Mieter nicht ausgeschlossen war, war die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung zu prüfen. Aber auch die fristlose Kündigung des Mieters war unwirksam. Der Ausschluss von Konkurrenzschutz-, Sortiments- und Branchenschutz stellte trotz Betriebspflicht und Sortimentsbindung eines Mieters keine unangemessene Benachteiligung des Mieters gem. § 307 Abs. 1 BGB dar (KG, Urteil v. 11.04.19, Az. 8 U 147/17).
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