Fehlen eines Balkons ist nicht immer für die Höhe der Miete relevant
Es ist mitunter nicht relevant, wenn eine Mietwohnung nicht über einen Balkon verfügt. Dies mindert beispielsweise dann nicht den Wohnwert, wenn das Mietshaus unter Denkmalschutz steht und der nachträgliche Anbau eines Balkons untersagt ist. Dies stellte das Amtsgericht Schöneberg im November 2018 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Die Mietwohnung bestand aus 4 Zimmern, Bad mit WC, Küche, Speisekammer, Keller auf einer Fläche von 112 m². Die Miete sollte von 889,28 € auf 924,85 € erhöht werden. Der Mieter war der Ansicht, dass die Mieterhöhung schon deshalb nicht gerechtfertigt war, weil die Mietwohnung über keinen Balkon verfügte. Tatsächlich befand sich die Mietwohnung in einem als Denkmal geschützten Haus und der Anbau eines Balkons war nicht zulässig. Da der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte, reichte der Vermieter Klage ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Schöneberg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Die Mieterhöhung war nicht rechtmäßig. Kann ein Balkon aus rechtlichen Gründen an einem Haus nicht angebaut werden, ist dies nicht immer für den Wohnwert relevant, beispielsweise dann nicht wenn das Mietshaus unter Denkmalschutz steht und der nachträgliche Anbau eines Balkons untersagt ist (AG Schöneberg, Urteil v. 12.11.18, Az. 5 C 53/18).
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