Verwalterwahl: Bei mehreren Bewerbern ist über jeden abzustimmen
Bei der Suche nach dem richtigen Verwalterkandidaten legt Ihr Verwalter Ihnen mindestens 3 Vergleichsangebote vor. Wenn Sie besonders gründlich bei Ihrer Entscheidung vorgehen, schauen Sie sich nicht nur einen sondern mehrere Kandidaten für das Verwalteramt persönlich an. Dann kann es durchaus passieren, dass mehrere Bewerber für das Amt des Verwalters zur Wahl stehen. In diesem Fall ist es wichtig, dass Sie über alle Kandidaten abstimmen. Anderenfalls ist Ihr Beschluss in der Regel anfechtbar (BGH, Urteil v. 18.01.19, Az. V ZR 324/17).
Verwalterwahl wurde nach dem ersten Wahlgang beendet
Im konkreten Fall standen für die Wahl des Verwalteramtes in einer Eigentümergemeinschaft die bisherige Verwalterin sowie 3 weitere Kandidaten zur Verfügung. Bei der Abstimmung über den ersten Beschlussvorschlag, die Wiederwahl der amtierenden Verwalterin, stimmten die meisten der anwesenden Eigentümer für deren Wahl. Einige Eigentümer enthielten sich der Stimme, diese Enthaltungen waren aber nach der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft nicht mitzuzählen.
Nach dem ersten Wahlgang stellte der Versammlungsleiter die Wiederwahl der bisherigen Verwalterin fest und beendete die Wahl. Hiermit waren mehrere Wohnungseigentümer nicht einverstanden und erhoben Anfechtungsklage gegen die Verwalterbestellung.
Erst nach allen Wahlgängen steht gewählter Verwalter fest
Der BGH gab den klagenden Wohnungseigentümern recht. Der Beschluss über die Verwalterbestellung entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da der Versammlungsleiter die Wahl nach dem ersten Wahlgang beendet hat. Die Wohnungseigentümer bestimmen über die Bestellung des Verwalters mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 26 WEG). Das Erreichen dieser Mehrheit muss in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt werden. In der Regel kann aber erst nach allen Wahlgängen festgestellt werden ob ein Bewerber die erforderliche Mehrheit erhalten hat und welcher Bewerber das ist. Bereits wenn 2 Kandidaten zur Wahl stehen, reicht die relative Mehrheit nicht.
Zwar bestimmt der Versammlungsleiter, welches Wahlverfahren durchgeführt wird, wenn es mehrere Bewerber um ein Amt gibt. So kann er festlegen, dass jeder Eigentümer bei einer nacheinander erfolgenden Abstimmung über die einzelnen Bewerber nur eine Ja-Stimme vergeben darf. Ebenso ist es möglich, dass jedem Eigentümer bei jedem Wahlgang von eine Stimme zusteht, im vorliegenden Fall also bei vier Kandidaten insgesamt vier Ja-Stimmen habe. Die erforderliche Stimmenmehrheit war jedoch in allen denkbaren Fällen nicht zustande gekommen, da die bisherige Verwalterin in dem durchgeführten Wahlgang nur die relative Mehrheit der Stimmen erreicht hatte. Die absolute Mehrheit, die es gestattet hätte, die Wahl vorzeitig zu beenden, hatte sie dagegen nicht erreicht. Der Beschluss über die Verwalterbestellung wurde daher für unwirksam erklärt.
Fazit: Stehen mehrere Kandidaten für die Wahl zum Verwalter zur Verfügung, nehmen Sie sich die Zeit und stimmen Sie über jeden dieser Kandidaten ab. Normalerweise steht erst dann fest, welcher der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Nur wenn jeder Wohnungseigentümer nur eine Ja-Stimme abgeben kann und ein Bewerber bereits die absolute Mehrheit erhalten hat, kann vorzeitig von einer Wahl ausgegangen werden. In diesem Fall ist ausnahmsweise die Abstimmung über die weiteren Kandidaten nicht erforderlich.
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