Handwerkerpfusch – Sondereigentümer haftet für Schaden
Ein Wasserschaden in Ihrer Wohnung bedeutet immer jede Menge Aufwand für Sie. Nicht nur, dass Sie die Termine mit den Handwerkern koordinieren müssen, solche Termine bringen in der Regel auch jede Menge Schmutz mit sich. Wenn dann auch noch etwas schief geht und die Wohnung eines Miteigentümers zu Schaden kommt, müssen Sie auch dafür gerade stehen. Denn: Das Verschulden des ausführenden Handwerkers wird dann Ihnen als Sondereigentümer der Wohnung, in dem die Schadensursache aufgetreten ist, zugerechnet (AG Pinneberg, Urteil v. 12.06.18, Az. 60 C 40/17).
Mangelhafte Sanitärarbeiten führten zu Wasserschäden
Im entschiedenen Fall ging es um zwei übereinanderliegende vermietete Eigentumswohnungen. Die Wohnung des beklagten Eigentümers liegt direkt über der Wohnung der klagenden Eigentümer. Aufgrund mangelhaft durchgeführter Sanitärarbeiten von Handwerkern, die der Eigentümer der oberen Wohnung beauftragt hatte, kam es zu mehreren Wasserschäden in der unteren Wohnung. Die Eigentümer dieser Wohnung verlangten daher den Ersatz der Folgeschäden, Mietausfall, Strom- und Rechtsverfolgungskosten von dem Eigentümer der oberen Wohnung. Dieser weigerte sich jedoch zu zahlen. Daher machen die Eigentümer der unteren Wohnung ihre Ansprüche im Klageweg geltend.
Handwerker haftet schuldhaft – Eigentümer haftet
Die Klage war erfolgreich. Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, das Schutz- und Treuepflichten zwischen den Wohnungseigentümern begründet. Danach hat die Gemeinschaft, aber auch der einzelne Sondereigentümer, gegen einen anderen Sondereigentümer einen schuldrechtlichen Anspruch auf vollständige und mangelfreie Durchführung von Instandsetzungsarbeiten. Wird dieser Anspruch schuldhaft nicht erfüllt, stehen ihnen Schadensersatzansprüche zu.
Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Bei dieser Instandhaltungspflicht muss sich der jeweilige Sondereigentümer das Verschulden des von ihm, mit der Ausführung der Arbeiten, beauftragten Unternehmens zurechnen lassen. Daher hatten die Eigentümer der unteren Wohnung einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Eigentümer der oberen Wohnung.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Die Entscheidung ist zwar nicht mehr ganz neu, kann aber bei jeder Handwerkerbeauftragung brandaktuell für Sie werden. Die Entscheidung bestätigt nochmals, dass Sie als Wohnungseigentümer nicht nur für selbstverschuldete Schäden haften. Vielmehr haften Sie auch, wenn ein von Ihnen beauftragter Handwerker einen Schaden verursacht. Durch die besondere Beziehung zur Gemeinschaft aber auch zu einem einzelnen Sondereigentümer haften Sie in einem so einen Fall direkt und müssen den durch den Handwerker verursachten Schaden ersetzen. An den eigentlichen Verursacher können Sie sich dann aber im Wege des Regresses wenden. Mit anderen Worten: Sie können den Schaden dann von ihm ersetzt verlangen.
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