„Mietpreisbremse“ ist mangels Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzuwenden
Hält ein Gericht die als „Mietpreisbremse“ bezeichnete Gesetzgebung nicht für verfassungswidrig, ist dieses Recht weiterhin anzuwenden. Ein Aussetzen des Gerichtsverfahrens ist nicht möglich, stellte das Landgericht Berlin im April 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer vom Vermieter angekündigten Mieterhöhung. In dem anschließenden Rechtsstreit hatte das LG Berlin zu prüfen, ob die anwendbaren gesetzlichen Regelungen über die Mietpreisbremse verfassungsgemäß waren. Gemäß Art 100 Abs. 1 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn das Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin war nicht von der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Regelung überzeugt. Bloße Bedenken oder Zweifel reichten nach Ansicht des Gerichts nicht für eine Aussetzung des Verfahrens Die Verfassung hat allein dem Bundesverfassungsgericht die Kompetenz zugewiesen, ein Gesetz für ungültig zu erklären. Die wesentliche Aufgabe des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG liegt darin, die Autorität des unter der Herrschaft des Grundgesetzes tätig gewordenen Gesetzgebers zu wahren. Es soll ausgeschlossen sein, dass sich ein einzelnes Gericht über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, indem es die erlassenen Gesetze nicht anwendet oder ihre angebliche Verfassungswidrigkeit einfach in den Raum stellt. Eine Aussetzung würde das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts umgehen und hat deshalb zu unterbleiben (LG Berlin, Beschluss v. 11.04.19, Az. 66 S 152/18).
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