Mieter hat nach Modernisierung Anspruch auf Installation von Außenrollladen
Dass ein Mieter nach durchgeführten Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Anspruch auf Wideranbringung von Außenrollläden hat, stellte das Amtsgericht München im März 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter hatte anlässlich einer Modernisierungsmaßnahme einen Balkon angebaut und statt eines Fensters eine Balkontüre eingebaut. Einen ursprünglich vorhandenen Außenrollladen wollte der Vermieter nicht wieder anbringen. Der Mieter klagte auf Wideranbringung des Außenrollladens.
Die Entscheidung vor Gericht − mit Erfolg!
Das AG München entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Der Anspruch des Mieters auf Wiederanbringung des Außenrollladens ergab sich aus § 535 Abs. 1 BGB. Bei der vom Gericht vorgenommenen Interessenabwägung zu Gunsten des Mieters überwogen die Nachteile der Entfernung der Außenrollläden. Da die Mietwohnung im Erdgeschoss lag, bestand Einbruchsgefahr und eine dringende Notwendigkeit der Wiederanbringung des Außenrollladens. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen von Mieter und Vermieter überwogen die Interessen des Mieters an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (AG München, Urteil v. 22.03.19, Az. 473 C 22571/18).
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