Hausgeld muss auch auf Verwalter-Eigenkonto gezahlt werden!
Bestimmt wissen Sie, dass Ihr Verwalter dazu verpflichtet ist, die Gelder Ihrer Eigentümergemeinschaft von seinem eigenen Vermögen getrennt zu halten und hierfür ein Konto auf Namen der Gemeinschaft einzurichten. Leider klaffen Theorie und Praxis in diesem Punkt stark auseinander. Viele Verwalter lassen sich die gemeinschaftlichen Gelder immer noch auf eines ihrer Konten überweisen. Für Sie als Wohnungseigentümer stellt sich dann die Frage: Muss ich mein Hausgeld auf eine solches Konto überweisen? Hierzu hat das Amtsgericht Dortmund entschieden: Für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgelds ist es nicht von Bedeutung, auf welches Konto (Eigenkonto oder Treuhandkonto) der Eigentümer Zahlungen leisten soll. Auch ein Zurückbehaltungsrecht besteht bei fehlender Einrichtung eines Eigenkontos nicht (Beschluss vom 23.05.19, Az. 514 C 29/19).
Verwalter verlangte Zahlung des Hausgeldes auf Eigenkonto
Im entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentumsverwalter kein Treuhandkonto, also ein auf den Namen der Gemeinschaft laufendes Konto, sondern ein Eigenkonto, dessen Inhaber er selbst war, errichtet. Auf dieses Konto sollten die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ihre monatlichen Hausgeldzahlungen überweisen.
Hiermit war ein Wohnungseigentümer nicht einverstanden. Er war der Ansicht, solange der Verwalter die Zahlung des Hausgeldes auf sein eigenes Konto verlange, stehe ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu. Er stellte daher die Zahlung des monatlichen Hausgeldes ein. Daher erhob die Eigentümergemeinschaft Klage auf Zahlung des rückständigen Hausgeldes.
Eigentümer hat kein Zurückbehaltungsrecht
Die Klage hatte Erfolg, die Einstellung der monatlichen Zahlungen des Hausgeldes erfolgte zu Unrecht, denn dem Wohnungseigentümer stand kein Zurückbehaltungsrecht zu. Zwar ist der Verwalter dazu verpflichtet, eingenommene Gelder der Gemeinschaft von seinem Vermögen getrennt zu halten und ein Konto auf den Namen der Gemeinschaft einzurichten (§ 27 Abs. 5 WEG). Ein Verstoß hiergegen kann sogar, wenn weitere gewichtige Umstände hinzutreten, die Abberufung des Verwalters rechtfertigen. Nach Ansicht des Gerichts besteht in diesem Fall jedoch kein Recht der Wohnungseigentümer die Zahlung des monatlichen Hausgeldes zu verweigern
Das Gericht weist darauf hin, dass es für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgelds keine Rolle spielt auf welches Konto – Eigenkonto der Gemeinschaft oder ein Treuhandkonto des Verwalters – dieses gezahlt werden soll. Denn ein Wohnungseigentümer hat schon formal betrachtet keinen Anspruch gegen den klagenden Verband auf Einrichtung eines WEG-Eigenkontos. Er hat lediglich einen Anspruch auf entsprechende Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer.
Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass eine Zurückbehaltung der monatlichen Hausgeldzahlungen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Denn die Liquidität und damit die ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums wären ohne die laufenden Beitragsleistungen der Eigentümer gefährdet.
Fazit: Die Frage, ob Sie ein Zurückbehaltungsrecht haben, wenn die Hausgeldzahlung auf ein Eigenkonto des Verwalters erfolgen soll, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Es gibt durchaus auch Gerichte, die für diesen Fall ein Zurückbehaltungsrecht bejahen. Allerdings wird das den Anforderungen der Praxis nicht gerecht. Denn Ihre Gemeinschaft benötigt die regelmäßigen Hausgeldzahlungen, um die laufenden Forderungen begleichen zu können. Statt Ihre Hausgeldzahlungen einzustellen, führen Sie besser einen Beschluss über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Kontos herbei, auf das Sie dann Ihr Hausgeld zahlen können. Dann sind die gemeinschaftlichen Gelder geschützt und die ordnungsgemäße Verwaltung sichergestellt.
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