Eigenbedarfskündigung: Tochter der Lebensgefährtin ist keine Angehörige
Die Tochter einer Lebensgefährtin des Vermieters ist keine Angehörige gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, zu deren Gunsten eine Eigenbedarfskündigung gerechtfertigt wäre. Dies stellte das Amtsgericht Siegburg im Oktober 2018 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung. Der Vermieter hatte den Mieter auf Räumung der Mietwohnung verklagt, nachdem er eine Eigenbedarfskündigung zu Gunsten der Tochter seiner Lebensgefährtin ausgesprochen hatte. Die Tochter seiner Lebensgefährtin hatte angeblich die Absicht, zum Ende ihres Studiums wieder in die Nähe ihrer Mutter zu ziehen. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, verklagte ihn der Vermieter auf Räumung.
Die Entscheidung vor Gericht
Ohne Erfolg! Das AG Siegburg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters, weil der Vermieter nicht zur Kündigung berechtigt war. Gemäß § 573 Abs. 1 BGB muss ein Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben. Benötigt ein Vermieter die Mietwohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts, ist eine Eigenbedarfskündigung gerechtfertigt. Die Tochter der Lebensgefährtin des Vermieters war jedoch nicht dessen Familienangehörige i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da kein Verwandschaftsverhältnis bestand. Das Gericht war der Ansicht, dass „Familienangehöriger” eng auszulegen ist. Nach derzeitiger Rechtslage ist also eine Eigenbedarfskündigung für Kinder einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten nicht möglich (AG Siegburg, Urteil v. 17.10.18, Az. 105 C 97/18).
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