Mitnahme von Rädern in die Wohnung – das muss nicht sein
Haben Sie auch schon festgestellt, dass in der warmen Jahreszeiten viele Ihrer Miteigentümer vom Auto auf das Rad umsteigen? Das ist ja aus Gründen des Klimaschutzes durchaus positiv zu bewerten. Ärgerlich ist es allerdings dann, wenn die Räder nicht in den dafür vorgesehenen Fahrradkellern abgestellt werden, sondern stattdessen durch den gemeinschaftlichen Hausflur und das Treppenhaus in die Wohnungen getragen werden. Diese Nutzung sieht man Ihrem Hausflur nämlich schnell in Form von Abplatzungen oder Schleifspuren an. Sie möchten Ihrem gemeinschaftlichen Hausflur eine solche Abnutzung nicht zumuten? Dann beschließen Sie doch auf Ihrer nächsten Eigentümerversammlung, ein Verbot der Mitnahme der Räder in die Wohnungen. Ein solcher Beschluss ist zulässig (LG München I, Urteil v. 23.11.17, Az. 36 S 3100/17).
Eigentümer wollte teures Rad nicht im Fahrradkeller lassen
Im entschiedenen Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft einen Beschluss gefasst, nach dem es verboten war, Fahrräder durch den gemeinschaftlichen Flur und das Treppenhaus in die Wohnungen zu transportieren. Der Grund dafür waren Verschmutzungen und kleinere Schäden, die durch die Transporte verursacht werden können. Außerdem gab es einen Fahrradkeller, in dem die Bewohner des Hauses ihre Räder abstellen konnten.
Hiermit war ein Wohnungseigentümer nicht einverstanden. Da aus dem Fahrradkeller schon mehrfach Räder gestohlen worden waren, wollte er sein 3.000 € teures Fahrrad dort nicht abstellen. Außerdem sah er sich im Verhältnis zu Rollstuhlfahrern und Eltern mit Kinderwagen benachteiligt. Für diese galt nämlich das Verbot, ihre Gefährte mit in die Wohnungen zu nehmen, nicht. Der Wohnungseigentümer erhob daher Anfechtungsklage gegen den gefassten Beschuss.
Vermeidung von Schäden ist ein berechtigtes Anliegen
Das Gericht entschied: Der Beschluss über die Mitnahme von Fahrrädern in die Wohnungen entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung. Ein solches Verbot ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden und entspricht dem Selbstorganisationsrecht einer Eigentümergemeinschaft. Denn: Die Vermeidung von Schäden im Hausflur durch den Transport von Fahrrädern ist ein berechtigtes Anliegen. Gegen mögliche Diebstahlgefahren im Fahrradkeller kann sich auch der Eigentümer eines teuren Fahrrades durch gute Schlösser schützen.
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass der Vergleich mit Rollstühlen und Kinderwagen hinkt. Im Gegensatz zum Fahrrad sind diese nämlich auch zur Nutzung innerhalb der Wohnung gedacht, so dass sie auch in die Wohnung gelangen müssen.
Fazit: Das Urteil ist zwar schon etwas älter, kann aber von aktueller Bedeutung für Sie gewinnen, wenn Fahrradfreunde ihre Räder durch Ihr Treppenhaus transportieren wollen. Wie Sie jetzt wissen, können Sie das durch einen mehrheitlichen Beschluss verbieten. Kommt es zu Zweifeln bei der Beschlussfassung, können Sie diese durch einen Verweis Sie auf dieses Urteil ausräumen.
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