Mieter ignoriert Wartungstermine für Rauchmelder – Vermieter darf nicht kündigen
Wenn ein Vermieter seinen Mieter über Wartungstermine hinreichend informiert hat, darf er dem Mieter dennoch nicht kündigen, wenn dieser die Wartungstermine nicht einhält. Das Landgericht Freiburg stellte dies im Mai 2019 in einem Rechtsstreit klar, in dem ein Mieter die Wartung von Rauchmeldern vereitelt hatte.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Vermieters. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass der Vermieter ein Besichtigungsrecht bezüglich der Mietwohnung hat. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag, weil der Mieter angeblich seine Pflichten gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB verletzt hatte. Der Vermieter hatte Wartungstermine hinsichtlich der in der in der Mietwohnung befindlichen Rauchwarnmelder an der Hoftür des Mietshauses mitgeteilt. Der Mieter hatte jedoch an den zwei Terminen die Überprüfung der Rauchmelder durch einen Ablesemonteur nicht ermöglicht.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Freiburg entschied, dass der Vermieter zur Kündigung nicht berechtigt war. Das im Mietvertrag geregelte Betretungsrecht des Vermieters galt nicht für vom Vermieter beauftragte Handwerker oder Unternehmen. Eine weitere Nebenpflicht des Mieters konnte das Gericht nicht erkennen, weil der Vermieter nicht ausreichend über die Wartungstermine informiert hatte. Der Aushang an der Hoftür war nicht ausreichend. Denn der Vermieter konnte nicht davon ausgehen, dass der Mieter den Aushang an der Hoftür zur Kenntnis nimmt. Nach einer Entscheidung des AG München darf ein Vermieter nicht bereits dann kündigen, wenn ein Mieter einmal einen Termin versäumt hat (AG München, Urteil v. 07.03.19, Az. 432 C 21079/18). Des Weiteren ist vor einer Kündigung normalerweise eine Abmahnung erforderlich (LG Freiburg, Beschluss v. 02.05.19, Az. 3 S 266/18).
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