Auch im gemeinschaftlichen Garten gilt: Keine Gleichheit im Unrecht!
Stellen Sie sich vor: Ihr Miteigentümer hat eine Gartenhütte in seinem Teil des Gartens gebaut, ohne das durch einen gemeinschaftlichen Beschluss absegnen zu lassen. Prima denken Sie sich, was der kann, darf ich auch und bauen ebenfalls eine Hütte in den Garten. Wenn Sie jetzt denken, dass Ihr Miteigentümer die Beseitigung Ihrer Hütte nicht verlangen kann, weil er selbst eine ungenehmigte Gartenhütte aufgestellt hat, liegen Sie falsch. Denn eine Gleichheit im Unrecht gibt es insoweit nicht (AG Bottrop, Urteil v. 19.06.19, Az. 20 C 1/19).
Eigentümer verlangte Entfernen der Gartenlaube
Im entschiedenen Fall nutzten 2 Eigentümer den gemeinschaftlichen Garten. Dieser war mittig durch einen hölzernen Sichtschutzzaun getrennt. Es bestanden keine Sondernutzungsrechte an den Gartenstücken. Nachdem der eine Eigentümer eigenmächtig eine Gartenlaube in dem von ihm genutzten Gartenteil errichtet hatte, verlangte der andere Eigentümer die Entfernung der Laube. Er war der Ansicht, die Errichtung der Laube habe seiner Zustimmung bedurft.
Der andere Eigentümer weigerte sich, die Laube zu beseitigen. Er hielt das Beseitigungsverlangen für treuwidrig, da der klagende Eigentümer selbst in seinem Gartenteil ein Gartenhaus nebst plattierter Terrasse und einer fest installierten Toilette eigenmächtig errichtet hatte.
Auch wer sich nicht rechtstreu verhält kann Beseitigung verlangen
Das Gericht entschied: Der klagende Eigentümer konnte die Beseitigung der Gartenlaube verlangen. Bei der fest auf dem Gartengrundstück errichteten Laube handelte es sich um eine bauliche Veränderung, die den anderen Eigentümer über das normale Maß hinaus benachteiligt. Denn sie verändert den optischen Gesamteindruck des Grundstücks nachhaltig. Zum einen bedeckt sie mit einer Größe von fast 20 qm einen nicht unerheblichen Teil der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartenfläche. Zum anderen ist sie von der Wohnung des klagenden Eigentümers und den anderen Sondereigentumseinheiten einsehbar.
Die Tatsache, dass der klagende Eigentümer selbst ein Gartenhaus ungenehmigt errichtet hat, hindert ihn nicht, seinen Beseitigungsanspruch geltend zu machen. Denn es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machten kann der sich selbst rechtstreu verhält. Die Verletzung eigener Pflichten führt nicht zur Legalisierung ungenehmigter baulicher Veränderung, sondern nur dazu, dass andere Eigentümer hiergegen ebenfalls vorgehen können.
Fazit: Haben Sie eine bauliche Veränderung eigenmächtig vorgenommen, hindert Sie das nicht, gegen andere eigenmächtig vorgenommene bauliche Veränderung vorzugehen. Allerdings müssen Sie dann damit rechnen, dass andere Eigentümer die Beseitigung Ihrer ungenehmigten baulichen Veränderung ebenfalls verlangen. Besser ist es daher, wenn Sie bauliche Veränderungen nicht eigenmächtig vornehmen, sondern die erforderliche Zustimmung der anderen Eigentümer auf der Eigentümerversammlung einholen.
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