Bedrohung und Beleidigung in sozialen Netzwerken rechtfertigt fristlose Kündigung
Wird ein Vermieter von einem Mieter öffentlich in einem sozialen Netzwerk bedroht oder beleidigt, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Die Bezeichnung als „Hurensohn“ stellt eine Beleidigung dar, stellte das Amtsgericht Düsseldorf im Juli 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich vor dem AG Düsseldorf über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung des Vermieters. Der Mieter hatte auf seinem Facebook-Profil den Vermieter als „Hurensohn“ bezeichnet. Als der Vermieter davon erfuhr, kündigte er das Mietverhältnis fristlos, weil der Mieter ihn auf Facebook beleidigt habe und später ihm gegenüber handgreiflich geworden sei. Da der Mieter die Mietwohnung nicht freiwillig räumte, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Düsseldorf entschied, dass der Vermieter gemäß § 546 Abs. 1 BGB zur Kündigung berechtigt war und ihm ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung zustand. Sowohl eine Drohung als auch eine Beleidigung eines Mieters gegenüber seinem Vermieter rechtfertigen eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Körperliche Übergriffe eines Mieters gegenüber einem Vermieter rechtfertigen erst recht eine fristlose Kündigung durch den betroffenen Vermieter. Es ist einem betroffenen Vermieter selbstverständlich nicht zumutbar, eine Beleidigung, Bedrohung oder körperliche Übergriffe eines Mieters hinzunehmen (AG Düsseldorf, Urteil v. 11.07.19, Az. 27 C 346/18).
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