Alleingang in Sachen Müll? – Das geht nicht!
Gibt es auch in Ihrer Eigentümergemeinschaft immer wieder Ärger um die Kosten der Müllentsorgung? Bestimmt, denn immer wieder halten Eigentümer die Umlage dieser Kosten für ungerecht. Und in der Tat ist es oft nicht einzusehen, warum bei einer Umlage nach Wohnfläche ein Eigentümer der seine Wohnung alleine bewohnt das gleiche oder vielleicht sogar mehr zahlt als ein Eigentümer, der mit seiner Familie in seiner Wohnung wohnt. Aber auch wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen, aus der gemeinschaftlichen Müllentsorgung aussteigen können sie dennoch nicht (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 27.04.17, Az. S-13 S 168//16).
Wohnungseigentümern wollte eigene Mülltonne aufstellen
Im entschiedenen Fall ging es um eine Wohnungseigentumsanlage, die aus einem Mehrfamilienhaus mit 27 Wohnungen und zehn Reihenhäusern besteht. Dort erfolgte die Umlage der Entsorgungskosten für die gemeinschaftlich genutzten Müllcontainer nach den Miteigentumsanteilen. Die Eigentümerin eines Reihenhauses beantragte auf einer Eigentümerversammlung die Befreiung von der Kostentragungspflicht und die Erlaubnis eine eigene Mülltonne in ihrem Vorgarten aufstellen zu dürfen. Sie führte an, dass sie kein Müll entsprechend ihres Kostenanteils erzeuge. Da die anderen Eigentümer ihren Antrag ablehnten, erhob sie Klage.
Typisches Risiko: Kostenanteil entspricht nicht Nutzung
Das Gericht entschied: Die Eigentümerin hat keinen Anspruch auf die Befreiung von der Kostentragungspflicht der gemeinsamen Müllentsorgung und das Aufstellen einer eigenen Mülltonne. Bei den Müllkosten handelt es sich um Betriebskosten. Das Gericht wies darauf hin, dass es sei das typische Risiko von Betriebskosten, dass der Kostenanteil nicht der Nutzung entspricht. Denn die Kosten sind nach einem generellen Verteilermaßstab umzulegen, ohne dass insoweit die Einzelbelange jedes einzelnen Eigentümers berücksichtigt werden können. Daher muss grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer für Betriebskosten in gleicher Weise aufkommen, und zwar unabhängig davon, ob er bestimmte Einrichtungen, wie etwa Treppenhaus, Aufzug, Kinderspielplatz, Fahrradkeller, Waschmaschine oder Tischtennisräume nutzt oder nicht.
Außerdem ist nach Auffassung Gerichts zu berücksichtigen, dass gerade bei größeren Anlagen auch Müll auf dem Gemeinschaftseigentum anfallen kann, dessen Entsorgung ebenfalls eine gemeinschaftliche Aufgabe ist. Dieser kann sich die Eigentümerin nicht durch das Aufstellen einer eigenen Mülltonne entziehen.
Fazit: Das Urteil zeigt mal wieder dass in einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Grundsatz “mitgehalten- mitgefangen” gelebt wird. Daher können Sie nicht einfach aus der gemeinschaftlichen Müllentsorgung aussteigen, wenn Sie die Kostenverteilung für unglücklich oder gar ungerecht halten. Allerdings ist die Verteilung der Betriebskosten Ihrer Gemeinschaft nicht fix. Sie können auf Ihrer nächsten Eigentümerversammlung einen Beschluss mit einfacher Mehrheit fassen, der die Verteilung der Müllkosten ändert. Vielleicht findet sich ja ein Verteilerschlüssel, der die Verteilung der Müllkosten in Ihrer Wohnanlage gerechter macht.
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